Rechtsnorm dafür, etwas zu geloben, was eine religiöse Pflicht ist
Fatwâ-Nummer: 11288

  • Fatwâ-Datum:7-1-2015
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Frage

Eine Christin ist mit einem Muslim verheiratet. Sie legte ein Gelübde ab, fünf Jahre lang im Monat Ramadân zu fasten, falls sie einen Sohn bekommt. Dann nahm sie den Islâm an und wollte ihr Gelübde erfüllen, aber sie kann jetzt nicht fasten, wie lautet dann die Rechtsnorm dafür? Was soll sie tun? Und was ist die Rechtsnorm dafür, dass man etwas gelobt, was eigentlich eine Pflicht ist?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allah Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Das Gelübde von einem Kâfir ist gültig und er muss es erfüllen, wenn er Muslim geworden ist, denn Al-Buchârî und Muslim überlieferten in ihren Sahîh-Werken, dass Umar ibn Al-Chattâb sagte: „O Gesandter Allâhs, ich habe in der Zeit der Ignoranz und Unwissenheit gelobt, mich für eine Nacht zur Anbetung zurückzuziehen (Itikâf durchzuführen)!“ Und in einer anderen Überlieferung heißt es: „... einen Tag in der sakrosankten Moschee...“ Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte dann zu ihm: „Erfülle dein Gelübde!“

Dass man aber etwas gelobt, wozu man sowieso verpflichtet ist, wie das rituelle Gebet, Fasten oder Ähnliches, ist nach Meinung der Gelehrten rechtsungültig und zählt überhaupt nicht, denn das Gelübde ist eine Art Verpflichtung, und es geht nicht, sich zu etwas zu verpflichten, was an sich schon eine Pflicht ist, da diese Handlungen von der Scharia her verpflichtend sind. Daher macht es keinen Sinn, sich dazu zu verpflichten. Nach der korrekten Meinung der Gelehrten ist in diesem Fall dann keine Sühneleistung nötig. Dies ist die Meinung der Schafiiten, wie es der Verfasser des Werkes Al-Muhazzab und die meisten schafìitischen Gelehrten festlegten. Und dies ist ebenfalls die Meinung der Hanbaliten und anderer Gelehrter. Daher ist diese Frau zu nichts verpflichtet.

Und Allâh weiß es am besten!

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