Gelübde Minderjähriger
Fatwâ-Nummer: 11556

  • Fatwâ-Datum:7-1-2015
  • Bewertung:

Frage

Als ich elf Jahre alt war, gelobte ich, einen Monat zu fasten. Nur eine Woche habe ich dann gefastet und konnte nicht mehr weiterfasten. Für die übrigen Tage habe ich als Sühneleistung Geld gespendet. Ist das richtig? Oder soll ich das Fasten nachholen? Jetzt bin ich übrigens 25 Jahre alt.

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Es empfiehlt sich zuerst, darauf hinzuweisen, dass die Gelehrten festgelegt haben, wenn ein Mädchen eines der Reifezeichen der Frauen bei sich feststellt, wird es wie die erwachsenen Frauen behandelt. Die Zeichen der Reife sind folgende:

1-    Austritt einer dünnen, gelben Flüssigkeit im Schlaf oder im Wachzustand.

2-    Das Wachsen der Schamhaare, krause Haare um die Schamgegend.

3-    Beginn der Menstruation.

Das Mädchen zählt nicht als reif, bis es eines dieser Zeichen feststellt, auch wenn es elf Jahre alt ist.

Dann empfiehlt es sich – als Zweites -, darauf hinzuweisen, dass das Gelübde des Volljährigen zählt und erfüllt werden soll, falls es sich um eine Handlung des Gehorsams handelt; und wenn man es nicht erfüllen kann, dann soll man eine Sühneleistung wie für einen gebrochenen Eid erbringen.

Das Gelübde eines minderjährigen Kindes, Mädchens oder Jungen, zählt nur dann, wenn es die Bedeutung einer guten Tat begreift. Es ist jedoch zur Erfüllung des Gelübdes nicht verpflichtet, auch wenn dies erwünscht ist, damit es sich nicht an das Brechen des Gelübdes gewöhnt.

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs