Wenn der Muhrim genähte Kleidung trägt Fatwâ-Nummer: 120232
- Fatwâ-Datum:14-10-2012
- Bewertung:
Ich habe mit meiner Mutter den Haddsch verrichtet. Aber ich habe über den Ihrâm-Tüchern meine normale Kleidung getragen, weil ich keine offizielle Erlaubnis für den Haddsch hatte. Ich habe diese Kleidung erst im Stadtviertel Azîzîya in Makka ausgezogen. Was soll ich in diesem Fall tun?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wer genähte Kleidung trägt, ist verpflichtet, eine Fidya (Ersatzleistung für das Versäumen einer religiösen Pflicht) zu leisten, die wie eine solche ist, die laut Qurân für das Schneiden des Haars geleistet werden soll. Allâh der Erhabene sagt: „... Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten mit Fasten, Almosen oder Opferung eines Schlachttieres...“ (Sûra 2:196). Dabei ist es egal, ob das Tragen der genähten Kleidung mit oder ohne Entschuldigung erfolgte. Wenn man aber nicht entschuldigt ist, dann muss man es dazu bereuen. Du musst aber wissen, dass die Fidya eine Pflicht ist, und zwar dass du entweder ein Schaf schlachtest oder sechs Arme speist, wobei jeder Arme einen halben Sâ (etwa 1,5 kg) Essen bekommen muss, oder dass du drei Tage fastest.
Schließlich weisen wir dich darauf hin, dass du, wenn du keine Erlaubnis für das Verrichten des Haddsch bekommen kannst, nicht als derjenige giltst, der religiös gesehen dazu fähig ist, den Haddsch zu verrichten. Der Haddsch ist nur für denjenigen eine Pflicht, der dazu in der Lage ist. Wenn die den Haddsch organisierenden Gesetze für das allgemeine Interesse festgelegt worden sind, dann müssen sie befolgt und dürfen nicht vernachlässigt werden. Was aber deinen Haddsch angeht, ist er – so Allâh will – rechtsgültig.
Und Allâh weiß es am besten!