Rechtsnorm dafür, wenn der Muhrim um eine Verletzung am Bein ein Tuch legt Fatwâ-Nummer: 121194
- Fatwâ-Datum:14-10-2012
- Bewertung:
Ich hatte einen Autounfall in Saudi-Arabien und mir wurde in den rechten Oberschenkel eine Scheibe eingesetzt. Ein Teil des Muskels im rechten Unterschenkel wurde entfernt oder geschnitten. Die Stelle der Verletzung erscheint, wenn die Kleidung entfernt wird. Darf ich beim Verrichten des Haddsch oder der Umra irgendetwas auf die Stelle legen, um die Verletzung am Unterschenkel zu bedecken, wie zum Beispiel eine Bandage oder einen Verband, der bei chirurgischen Operationen verwendet wird?
Ich möchte nicht, dass die Leute mich mitleidsvoll behandeln.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Es ist – so Allâh will – nichts dagegen einzuwenden, dass du einen Verband oder etwas Ähnliches auf die verletzte Stelle des Beins legst. Dabei bist du nicht verpflichtet, ein Tier als Buße zu schlachten, weil das nicht zu den verbotenen Handlungen des Ihrâm-Zustandes gehört.
An-Nawawî sagt: Unsere Gelehrten meinen: Wenn der Muhrim verletzt und die Wunde mit einem Verband umwickelt ist, dann ist er zu keiner Buße verpflichtet, sofern die Wunde nicht am Kopf ist. Befindet sich die Wunde am Kopf, dann muss er ein Opfertier als Buße schlachten, weil auf den Kopf nichts Genähtes gelegt werden darf. Aber er ist nicht sündig, wenn er entschuldigt ist.
Und Allâh weiß es am besten!