Verheimlichen des Übertritts zum Islâm vor den Eltern
Fatwâ-Nummer: 122674

  • Fatwâ-Datum:24-5-2009
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Frage

Ich habe einen Muslim geheiratet und den Islâm angenommen. Ich danke Allâh, Der mich auf den geraden Weg geleitet hat. Ich habe meiner Mutter allerdings nichts von meinem Übertritt zum Islâm erzählt. Ich glaube aber, dass sie Verdacht schöpft.
Sie wirft uns vor, dass wir uns von ihr fernhalten, denn sie trinkt immer Wein zum Frühstück und kritisiert gelegentlich den Islâm.
Sündige ich, wenn ich mich von meiner Mutter fernhalte?
Ich habe auch vor, meine Schwester nicht mehr anzusprechen, da sie meinen Mann nicht respektiert und mich vor anderen Menschen beleidigt.
Ist es mir verboten, sie zu meiden, wenn ich mich nicht gut fühle, wenn ich sie treffe?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Du sollst wissen, dass man seine Eltern stets gut behandeln soll, auch wenn sie ungläubig sind. Allâh sagt: "Wenn sie sich aber darum bemühen, dass du Mir das beigesellst, wovon du kein Wissen hast, dann gehorche ihnen nicht, doch gehe mit ihnen im Diesseits in rechter Weise um." (Sûra 31:15)

 

Zum guten Verhalten gegenüber der Mutter gehört es, dass du sie zum Islâm einlädst. Deshalb sollst du auch offen sagen, dass du den Islâm angenommen hast. Wenn der Umstand, dass du den Islâm vor deinen Eltern verheimlichst, dazu führt, dass du einige Pflichten nicht erfüllen kannst, wie zum Beispiel das Verrichten des Gebets, kann es sogar zur Pflicht werden, dass du offen zu erkennen gibst, Muslimin zu sein.

 

Wir empfehlen dir, den Kontakt zu ihr zu pflegen, sie freundlich zum Islâm einzuladen und ihr zu zeigen, wie schön diese Religion ist. Möge Allâh sie rechtleiten! Wenn du allerdings befürchtest, dass der Kontakt zu deiner Mutter dein religiöses Leben stark gefährdet, musst du dich von ihr fernhalten. Du musst sie trotzdem stets gut behandeln, indem du sie zum Beispiel regelmäßig anrufst und ihr, je nach deiner finanziellen Lage, etwas Geld schickst.

 

Nun zu deiner Schwester: Solange sie so ist, wie du sie beschrieben hast, ist es dir erlaubt, sie zu meiden. Wenn dies nur aus persönlichen Gründen geschieht, darfst du sie nicht länger als drei Tage meiden. Wenn du sie allerdings aus Angst vor ihrer Sündhaftigkeit meidest, darfst du den Kontakt zu ihr abbrechen, wenn du dadurch eine positive Veränderung der Lage erreichen kannst. Unter Umständen musst du sogar den Kontakt abbrechen, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt mit ihr negative Auswirkungen auf deine Religion hat.

 

Allâh weiß es am besten.

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