Verkauf von Waren, bevor man diese abbezahlt hat Fatwâ-Nummer: 122707
- Fatwâ-Datum:25-5-2009
- Bewertung:
Wir haben ein Geschäft, das auf Kauf und Verkauf beruht. Ein Kunde beauftragte uns neulich einen großen Verkauf zu tätigen. Wir haben mit ihm vereinbart, dass er nach einem Monat den Preis in Form vordatierter Schecks bezahlt. Darauf haben wir die Ware von einer anderen Firma gekauft und uns verpflichtet, den Preis der Ware einen Monat nach deren Empfang zu bezahlen. Der Kunde nahm die Ware von uns in Empfang und verteilte sie unter seinen Kunden, aber sie haben ihm den Gegenwert noch nicht gezahlt. Nun ist ein Monat verstrichen und wir befürchten, dass wir unsere Schulden nicht bezahlen können. Wir sind in eine kritische Situation geraten, denn wir besitzen das Geld für die verkaufte Ware nicht, mit dem wir den Verkäufer bezahlen können. Was ist, wenn der Kunde uns betrogen hat? Er hat mir übrigens seine Bankkarte gegeben, damit ich jede Woche eine Summe abheben kann, aber diese Summe ist sehr gering. Bin ich nun als Schuldner zu betrachten? Ich bin mittlerweile sehr traurig, da ich nur ein Geschäft machen wollte. Ist das eine Prüfung für mich, die mir vorherbestimmt war?
Und nun zur Frage:
Alles, was dem Menschen an Gutem oder Schlechtem geschieht, ist zweifellos vorherbestimmt, denn Allâh sagt: "Kein Unglück trifft ein auf Erden oder bei euch selbst, ohne dass es in einem Buch (verzeichnet) wäre, bevor Wir es erschaffen - gewiss, dies ist Allâh ein Leichtes -, damit ihr nicht betrübt seid über das, was euch entgangen ist, und euch nicht (zu sehr) über das freut, was Er euch gegeben hat..." (Sûra 57:22-23)
Der Glaube des Muslims an die Vorbestimmung Allâhs soll ihm die Not erleichtern, die Prüfung mildern und ihn dazu ermuntern die Bestimmung zu ertragen, indem er unangenehme Vorbestimmungen durch angenehme Vorbestimmungen überwindet, und nicht an der Barmherzigkeit Allâhs, des Erhabenen, zweifelt. All das könnte eine Prüfung von Allâh, dem Erhabenen, sein, ob der Gläubige geduldig ist und auf Allâh, den Erhabenen, vertraut. Es kann auch eine Strafe und Abschreckung davor sein, das zu begehen, was Allâh, der Erhabene, verboten hat. Daher machen wir den fragenden Bruder betreffs seiner Frage nach erwähntem Geschäft darauf aufmerksam, dass er etwas Verbotenes begangen hat, als er dem Kunden die erwähnte Ware verkaufte, bevor er sie wirklich kauft und von der anderen Firma in seinen Besitz nahm, denn er verkaufte etwas, was er noch gar nicht besaß. In einem Hadîth steht: "Verkaufe nicht das, was du nicht besitzt!" Berichtet von Abû Dâwûd und Anderen.
Das, was ihm geschehen ist, könnte ihm vielleicht eine Warnung sein, dass er auf ähnliche Geschäfte verzichten soll. Wenn er dies aber mit dem Kunden ohne Kaufvertrag vereinbart, und dem Kunden die Ware verkauft hat, nachdem er sie gekauft hat, so ist das erlaubt. Wir bitten Allâh, ihm zu helfen und ihn aus diesem Engpass zu befreien.
Und Allâh weiß es am besten.