Vermögensaufteilung unter den einzigen Söhnen lange vor dem Ableben des Eigentümers Fatwâ-Nummer: 122717
- Fatwâ-Datum:25-5-2009
- Bewertung:
Darf man all sein Eigentum unter den einzigen zwei Söhnen verteilen, wenn man auf Grund des Alters nicht davon ausgeht, in naher Zukunft zu sterben? Wie wird dies beurteilt, wenn noch weitere eventuelle Erben am Leben sind, wie etwa Enkel, Ehefrau, Geschwister, Frau des Vaters oder andere? Was sagt der Islâm, wenn die Besitztümer im letzteren Fall unter dem Namen der zwei Söhne registriert werden, damit man die nicht-islâmischen Vermögenssteuern umgehen kann, wobei der Vater aber die volle Verfügung über die Besitztümer hat? Steht es den Söhnen nun zu, völlig frei über diesen Besitz, der unter ihrem Namen registriert wurde, tatsächlich jedoch Eigentum des Vaters ist, zu verfügen?
Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâh Seinen Gesandten, dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken.
Und nun zur Frage:
Es ist dem Vater zu Lebzeiten erlaubt, seinen Kindern sein Eigentum zu schenken, jedoch unter der Bedingung, dass er sie gerecht behandelt und ihnen die freie Verfügung über das Eigentum überlässt. Wenn er ihnen das Eigentum nicht übergeben und ihnen nicht die volle Verfügung darüber gewähren sollte, gilt dies nicht als Schenkung. Wenn er dies trotzdem tat und stirbt, müssen diese Besitztümer als sein Nachlass betrachtet und gemäß dem islâmischen Erbrecht verteilt werden, wobei es unerheblich ist, ob er sie unter dem Namen seiner Söhne registriert oder für sich selbst behalten hat.
Und Allâh weiß es am besten.