Geld gegen Zinsen verliehen, sündigt der Geldleiher oder der Schuldner? Fatwâ-Nummer: 122741
- Fatwâ-Datum:25-5-2009
- Bewertung:
Eine Person hat einer anderen einen Geldbetrag geliehen, wobei der Kreditgeber vom Schuldner verlangte, den Betrag mit einem Zinssatz von 1% zurückzuzahlen. Wer von den beiden beging den Fehler?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Diese Handlung ist keine Leihgabe, sondern ein Zinsdarlehen, weil der Geldgeber von vornherein einen höheren Betrag zurückverlangt. Das ist genau der verbotene Zinshandel. Es spielt keine Rolle, ob der Zinssatz hoch oder niedrig ist.
Die Leihgabe wird jedoch ganz anders definiert: Die Genehmigung zur Nutzung eines Gegenstandes, der unversehrt zurückgegeben wird. Dies trifft jedoch nicht auf Geld zu, da man es nicht nutzen kann, wenn man dasselbe Geld zurückzahlt. Einen derartigen Vertrag als Leihvertrag zu bezeichnen, ändert nichts an der Tatsache (dass es sich in Wirklichkeit um einen Zinsvertrag handelt). Denn bei Verträgen zählen Sinn und Inhalt des Vertrages und nicht die Namen und Bezeichnungen. Kurz gesagt darf man diesen Vertrag nicht eingehen. Beide Partner haben islâmisch gesehen falsch gehandelt. Im Sahîh-Werk Muslims wurde überliefert, dass der Allâhs Gesandter „den Zinsnehmer, den Zinsgeber, den Schreiber des Zinsvertrags und dessen Zeugen verflucht hat. Er sagte außerdem, alle seien gleich sündig."
Und Allâh weiß es am besten.