Darf man ein Grundstück stiften, bevor es ganz abbezahlt wurde?
Fatwâ-Nummer: 124312

  • Fatwâ-Datum:30-6-2009
  • Bewertung:

Frage

Uns wurde ein Grundstück als Stiftung zur Verfügung gestellt, damit wir darauf eine Moschee bauen lassen, aber wir konnten dessen Besitzurkunde nicht erhalten, da einige Raten noch nicht von den Stiftern bezahlt wurden. Soweit ich weiß, muss die Stiftung, um rechtmäßig zu sein, von jeglicher finanziellen Verpflichtungen oder Schulden frei sein. Ich bitte um Erklärung dieser Angelegenheit.

Antwort

Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.

 

Und nun zur Frage:

 

Aus der Frage geht hervor, dass dieses gestiftete Grundstück gegen seinen Preis verpfändet ist. Die Frage lautet also: Ist seine Stiftung rechtmäßig oder nicht?

 

Die Antwort lautet: Wenn das Grundstück ab sofort gestiftet würde, obwohl es verpfändet ist, dann wäre die Stiftung ungültig. Wenn es aber ab sofort gestiftet würde, wobei man damit meint, dass zuerst die Schulden abbezahlt werden sollen, so ist der Vorgang gültig.

 

Ad-Dusuqî Al-Mâlikî meinte: "Es ist unrechtmäßig, etwas Verpfändetes zu stiften… falls ein Dritter noch einen Anspruch darauf hat." D.h., wenn der Stifter die noch verpfändete Sache stiften will. Wenn er sie aber stiftet, indem er mit „von jetzt an“ meint, dass die Sache nach der Einlösung des Pfandes gestiftet wird, ist dies rechtmäßig, denn die sofortige Aushändigung ist keine Bedingung für die Stiftung.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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