Haben der Vater und die Söhne neben den Töchtern Anrecht auf das Vermächtnis? Fatwâ-Nummer: 124335
- Fatwâ-Datum:30-6-2009
- Bewertung:
Eine Mutter hat ihren Töchtern ihren Schmuck und ihre Kleidung als Vermächtnis hinterlassen. Ist dieses Vermächtnis verboten und unislamisch? Haben der Vater und die Söhne neben den Töchtern Anrecht auf diese Sachen?
Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allahs, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.
Und nun zur Frage:
Das Vermächtnis der Mutter, das besagt, dass sie ihren Töchtern den Schmuck und die Kleidung hinterlässt, ist ungültig, denn der Prophet sagte: „Allâh hat schon jedem Berechtigten seinen Anteil gegeben. Keinem Erben steht ein Vermächtnis zu.“ Berichtet von Abû Dâwûd, At-Tirmidhî, An-Nasâî und Ibn Mâdscha.
Es steht niemandem zu, vor seinem Tode einem bestimmten Erben ein Vermächtnis niederzuschreiben. Wenn jemand auf diese Weise etwas vermacht, ist es nur mit der Zustimmung aller Erben gültig. Wenn sie dem zustimmen und auf ihren Anteil verzichten, ist es erlaubt, das Vermächtnis zu vollziehen. Wenn sie dem aber nicht zustimmen und ihren Anteil fordern, dann haben sie ein Anrecht darauf. Im oben erwähnten Fall steht es dem Vater und den Söhnen zu, ihren Anteil an den Dingen zu fordern, die die Mutter den Töchtern als Vermächtnis bestimmt hat.
Und Allâh weiß es am besten.