Rechtsnorm für Umra während einer Reinheitsphase zwischen zwei Regelblutungen Fatwâ-Nummer: 124580
- Fatwâ-Datum:15-10-2012
- Bewertung:
Ich war am Ende meiner monatlichen Regel und glaubte, dass ich rituell rein geworden bin, da die Regel bei mir gewöhnlich sechs oder sieben Tage dauert. Am sechsten Tag habe ich mich rituell gewaschen, da ich keine Blutung mehr sah, und habe eine Umra (Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Haddsch) vollzogen. Nachdem ich diese beendet hatte, sah ich ein wenig Blut. Am siebenten Tag habe ich mich noch einmal rituell gewaschen und eine weitere Umra vollzogen. Muss ich noch etwas tun?
Der Lobpreis ist Allâhs und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn du eines von den beiden Reinheitsmerkmalen gesehen, nämlich die Trockenheit oder den weißen Ausfluss (eine weiße Flüssigkeit, die aus der Gebärmutter nach dem Ende der Menstruation kommt und die die Reinheit der Frauen kennzeichnet), dich gewaschen und dann die religiösen Zeremonien der Umra vollzogen hast, also das Umschreiten der Ka‘ba während der rituellen Reinheit durchgeführt hast, dann ist deine Umra gültig, da die Reinheit zwischen zwei Blutungen eine gültige Reinheit ist, bei der die Frau sich waschen, beten und alles tun muss, was die rituell reinen Frauen tun müssen. Wenn die Blutung wieder eintritt, dann wird die Frau wieder menstruierend. In einer authentischen Überlieferung sagte Ibn Abbâs: „Wenn die Frau die Reinheitsmerkmale sieht, auch wenn dies für eine kurze Zeitspanne geschieht, dann muss sie sich rituell waschen.“
Wenn du eine Umra am sechsten Tag und noch eine am siebenten Tag während der rituellen Reinheit vollzogen hast, wie es aus deiner Frage zu verstehen ist, dann sind beide gültig und es gibt nichts gegen dich.
Wenn du aber den Tawâf (Umschreiten der Ka‘ba) während der Blutung vollzogen hast, dann ist dieser dein Tawâf ungültig, denn die Menstruierende darf keinen Tawâf vollziehen, da der Prophet Möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Verfahre so, wie dies der Haddschi gewöhnlich tut, außer dass du den Tawâf um die Ka‘ba vollziehst, bis du wieder deine rituelle Reinheit erlangst!“ Überliefert von Al-Buchârî und Muslim. Daher musst du in diesem Fall nach Makka zurückkehren, den Tawâf und den Sa‘î vollziehen und dann aus dem Ihrâm-Zustand austreten. Was du in der Zwischenzeit an Verboten begangen hast, wird dir wegen deines Unwissens entschuldigt, da Allâh der Erhabene sagt: „Es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr an Fehlern begeht, sondern was eure Herzen vorsätzlich anstreben. Und Allâh ist Allvergebend und Barmherzig.“ (Sûra 33:5).
Scheich Ibn Al-Uthaimîn sagte: „Es ist keine Sünde für denjenigen, der diese Verbote aus Vergesslichkeit, Unwissen oder Zwang begeht, da Allâh der Erhabene sagt: Es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr an Fehlern begeht, sondern was eure Herzen vorsätzlich anstreben... (Sûra 33:5). Und Allâh der Erhabene sagt ferner bezüglich des Tötens von Jagdwild, das auch zu den Verboten beim Ihrâm-Zustand gehört: O die ihr glaubt, tötet nicht das Jagdwild, während ihr im Zustand der Pilgerweihe seid! Wer von euch es vorsätzlich tötet, (für den gilt es) eine Ersatzleistung (zu zahlen), ein Gleiches, wie das, was er getötet hat, an Stück Vieh. (Sûra 5:95). Diese Texte belegen, dass es für denjenigen keine Sünde ist, der diese Verbote aus Vergesslichkeit oder Unwissen begangen hat.“
Wenn du bezüglich der Blutungszeit zweifelst, ob dies während oder nach dem Tawâf war, dann sollst du wissen, dass die meisten Gelehrten der Meinung sind, dass der Zweifel bezüglich der rituellen Reinheit keinen Einfluss hat, denn ursprünglich gilt die Reinheit und sie gilt immer noch, bis man sicher wird, dass das Gegenteil eingetreten ist. Demzufolge ist dein Tawâf ursprünglich gültig.
Und Allâh weiß es am besten!