Rechtsnorm zur Entrichtung der Nachholbuße vor Nachholen des Fastens Fatwâ-Nummer: 126852
- Fatwâ-Datum:3-9-2009
- Bewertung:
Mir verblieben noch sechs Tage vom vergangenen Ramadân, die ich nachholen musste, doch nun ist der nächste Ramadân schon angebrochen. Ich möchte sie nun nachholen, und mir wurde gesagt, dass ich für jeden Tag eine Buße, und zwar in Form der Speisung eines Bedürftigen, entrichten muss. Meine Frage lautet nun: Muss die Speisung eines Bedürftigen am gleichen Tag, an dem ich faste, entrichtet werden, oder kann ich diese Buße zuerst vollständig und auf einmal entrichten und danach die Tage fasten?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wer das Nachholen des Ramadân oder einiger Tage des Ramadân ohne Grund hinauszögert, bis der nächste Ramadân angebrochen ist, muss die Buße der Speisung eines Bedürftigen für jeden verspäteten Tag entrichten. Das ist die Meinung der Mâlikîten, Schâfi’îten und Hanbalîten. Und das ist auch unsere Überzeugung, und zwar auf Grund der Fatwâ von Abû Huraira und Ibn Abbâs, hinsichtlich derer kein Widerspruch der Gefährten bekannt ist. Wer sich Buße aufgeladen hat, darf sie vor dem Nachholen der zu fastenden Tage entrichten. Wir kennen niemanden unter den Gelehrten, der diese Buße als Pflicht ansieht und sie vor dem Nachholen untersagt. Grundsätzlich besteht keine Verbindung zwischen dem Nachholen und dem Entrichten der Buße. Sobald die Buße entrichtet wurde, entfällt die Bringschuld.
Es gibt jedoch einige Gelehrte, die es bevorzugen, die Buße mit oder nach dem Nachholen der zu fastenden Tage zu entrichten.
Und Allâh weiß es am besten.