Wenn man nicht weiß, wie viele Tage man vom Ramadân nicht gefastet hat
Fatwâ-Nummer: 126879

  • Fatwâ-Datum:6-9-2009
  • Bewertung:

Frage

Vor fünf Jahren litt ich im Ramadân an einer Leberinfektion, und es wurde mir gestattet mein Fasten zu brechen, nachdem ich einige Tage gefastet hatte. Das Problem ist, dass ich mich nicht genau erinnern kann, wie viele Tage ich mein Fasten gebrochen habe. Ich vermute aber, dass ich sieben Tage des Monats gefastet habe. Davon ausgehend habe ich die restlichen Tage nachgeholt. Meine Frage lautet nun: Ist es mir gestattet nach Ramadân einige Tage zu fasten mit der Absicht, auf Grund von Zweifeln eventuelle vergessene Tage nachzuholen?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Wer einige Tage im Ramadân nicht gefastet hat und die genaue Anzahl nicht kennt, muss so viele Tage fasten, bis er davon überzeugt ist, seine Schuld beglichen zu haben. Hast du also so viele Tage gefastet, dass du mit reinem Gewissen meinst, deine Pflicht erfüllt zu haben, so bist du darüber hinaus zu nichts verpflichtet. Bist du jedoch darüber im Zweifel, ob deine Bringschuld beglichen ist oder nicht, dann faste, bis du Gewissheit erlangst oder zumindest fast sicher bist, deine Pflicht erfüllt zu haben! Die Frage, ob derjenige, der Zweifel hat, überhaupt nachholen muss oder nicht, beantworten einige Gelehrte mit nein, da man generell (allgemein) von der Unschuld ausgeht.

 

Der Scheich Uthaimîn sagte in einer Fatwa: „Wenn der Mensch in dem, was er verpflichtend nachholen muss, im Zweifel ist, so soll er das Geringere wählen. Wenn die Frau oder der Mann zum Beispiel darüber im Zweifel ist, ob er oder sie drei oder vier Tage nachholen muss, so wählt er die geringere Anzahl, da diese sicher ist. Was darüber hinausgeht, wird jedoch bezweifelt, man geht ja generell von der Unschuld aus. Doch unabhängig davon ist es empfehlenswert, auch den Tag, der angezweifelt wird, nachzuholen, denn wenn er doch verpflichtend sein sollte, hat man seine Schuld auch mit Sicherheit beglichen. Sollte er jedoch nicht verpflichtend sein, so gilt er als freiwillige Anbetungshandlung, und Allâh lässt den Lohn derer nicht verlorengehen, die die besten Taten begehen.“

 

Die Sache ist also einfach: Wenn du sicherheitshalber nachholst, ist das in Ordnung, denn wenn es für dich verpflichtend ist, so hast du deine Schuld damit beglichen, und wenn nicht, so ist es als freiwillige Tat anzusehen.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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