Wann dürfen Schuldner Zakâ erhalten?
Fatwâ-Nummer: 127378

  • Fatwâ-Datum:11-5-2023
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Frage

Kann ich die Zakâ auf meinen Goldbesitz an meinen Ehemann entrichten, weil er Schulden bei der Bank hat? Es geht um einen monatlichen festen Betrag, den er zu bezahlen hat. Gleichzeitig bleibt von seinem Gehalt genug übrig, was für unsere Bedürfnisse reicht – Al-Hamdu lillâh.

Antwort

 Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Wenn die Schulden deines Mannes auf einen Zinskredit zurückgehen, so begeht er damit eine Sünde. So etwas ist nicht zulässig, und man darf keine Zakâ dafür verwenden – egal ob er imstande ist, seine Schulden zu begleichen oder nicht – solange er nicht reumütig von seiner Sünde ablässt. Sind die Schulden hingegen nicht mit einem Zinskredit verknüpft, so gilt er grundsätzlich als ein Schuldner, der zu den acht Empfängergruppen gehört, für die Zakâ geleistet werden kann. Falls jedoch der nach dem Begleichen der vorgesehenen Raten verbliebene Rest ausreicht, die Grundbedürfnisse zu stellen, so gilt er nicht als Schuldner, für die man Zakâ-Gelder verwenden darf. Der Schuldner, dem man Zakâ geben darf, muss jemand sein, der außerstande ist, seine Schuld zu begleichen, und der in Schulden geraten ist, weil es um sein eigenes Wohl ging. In „Al-Mughnî“ heißt es zum Thema „Schuldner“: „Dies sind verschuldete Personen, die außerstande sind, ihre Schulden zu begleichen. Es ist die sechste Gruppe der Zakâ-Empfänger und es gibt keine Meinungsverschiedenheit darin, dass diese ein Anrecht auf Zakâ haben. Ihr Anrecht steht fest und zweifellos gehören hierzu Schuldner, die nicht imstande sind, ihre Schulden zurückzuzahlen.“
Schaich Al-Uthaimîn (Allâh erbarme sich seiner) definiert Schuldner, die ein Anrecht auf Zakâ haben, folgendermaßen: Der Begriff „Schuldner“ umfasst zwei Arten: 1) Jemand, der in Schulden geraten ist, weil er zwischen zerstrittenen Menschen vermittelt hat. 2) Jemand, der sich aus persönlichen Gründen verschuldet hat. Der ersten Gruppe wird so viel von der Zakâ gegeben, wie sich solche Personen verschuldet haben – auch wenn sie an sich wohlhabend sein sollten. Personen der zweiten Art wird so viel gegeben, um die Schulden zu begleichen, wenn sie selbst nicht dazu imstande sind.“

Daraus geht für dich hervor, dass dein Mann zu den Empfangsberechtigten der Zakâ gehört, solange er imstande ist, seine Schulden zu begleichen. Du musst ihn auf die Notwendigkeit der reumütigen Umkehr zu Allâh dem Erhabenen hinweisen, falls er einen Kredit mit Zinsen von einer Bank aufgenommen hat. Zinskredite gehören zu den schlimmsten Sünden, und solche Personen ziehen den Fluch Allâhs auf sich.

Und Allâh weiß es am besten!

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