Fasten und Fastenbrechen durch astronomische Berechnung
Fatwâ-Nummer: 127662

  • Fatwâ-Datum:14-4-2022
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Frage

In unserem Land stützt man sich für den Beginn des Monats Ramadân auf astronomische Berechnungen. Doch herrscht unter den Gelehrten der Konsens, dass man sich nicht auf solche Berechnungen verlassen darf. Doch wir haben hier das Fasten und das Fastenbrechen entsprechend diesen Berechnungen vorgenommen. Entsprechend der Mondsichtung haben wir aber nur 28 Tage gefastet. Müssen wir also noch Fastentage nachholen? Haben wir somit eine Sünde begangen? Bei uns gibt es auch solche, die sich beim Fasten und Fastenbrechen nach bestimmten islâmischen Ländern richten. Ist das korrekt? Darf man beim Fasten und Fastenbrechen einem anderen Land folgen, in dem man nicht lebt?

Antwort

 Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Bekanntlich steht eine Bestimmung von Anfang und Ende eines Mondmonats durch astronomische Berechnung im Gegensatz zum Konsens. So haben es die Gelehrten festgelegt und Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya (Allâh erbarme sich seiner) sagte hierzu: „Wir wissen eindeutig aus der islâmischen Religion, dass es nicht zulässig ist, sich bei der Sichtung der Mondsichel (dem Hilâl als Zeichen des Monatsanfangs; AdÜ) zur Bestimmung des Fastens, der Pilgerfahrt, der Wartefrist (bei der Scheidung), des Îlâ (erlaubter Zeitraum für die Abwesenheit des Ehemanns von seiner Frau; AdÜ) oder für andere Regelungen, die mit der Sichtung des Mondes verbunden sind, auf astronomische Angaben zu stützen, nach denen der Mond gesehen worden sei oder nicht. Die auf den Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zurückgehenden Texte sind hier sehr viele. Die Muslime haben daher einen Konsens und es ist nichts von einer älteren oder neueren Ansicht bekannt, die diesem widerspräche. Es gibt lediglich einige spätere Fiqh-Gelehrte nach dem dritten Jahrhundert (der Hidschra), die folgende Behauptung aufstellten: Wenn die Sicht auf den Hilâl durch Bewölkung unmöglich ist, sei eine Berechnung für einen selbst erlaubt. Wenn die Berechnung auf eine Sichtung des Mondes hinausläuft, so fastet man. Und wenn nicht, so unterlässt man das Fasten. Diese Ansicht ist jedoch beschränkt auf Bewölkung und den, der selbst berechnen kann. Doch es ist eine seltene und abweichende Meinung (schâddh), die durch den Konsens außer Kraft gesetzt wird. Eine Anwendung dieser Ansicht bei klarem Himmel oder eine Aussetzung der allgemeinen Regelung wurde jedoch von keinem Muslim vertreten.“

Die Scharîa legt für die Bestimmung des Monatsanfangs die Sichtung des Hilâls fest oder man vervollständigt den Vormonat Scha‘bân (mit 30 Tagen; AdÜ), wenn eine Sichtung durch Bewölkung oder bei trübem Wetter nicht möglich ist. Dies basiert auf dem Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wenn ihr ihn (den Hilâl) sichtet, so fastet (den ersten Tag des Ramadân; AdÜ). Und wenn ihr ihn (erneut) sichtet (am Beginn des Folgemonats Schawwâl; AdÜ), so brecht das Fasten (durch das Îd Al-Fitr; AdÜ). Wenn er (der Hilâl) euch durch Bewölkung verdeckt ist, so vervollständigt den Monat Scha‘bân mit 30 Tagen“ (Al-Buchârî).

Wenn sich bei euch der Staat bei der Mondbestimmung auf astronomische Berechnungen stützt, so soll man dieser Ansicht nicht folgen. Gehorsam gilt nur bei anerkannten korrekten Angelegenheiten. Die Menschen müssen sich in einem solchen Fall selbst um die Sichtung des Mondes bemühen. Wenn sie den Hilâl sehen, so fasten sie. Und wenn sie ihn bei klarem Wetter nicht sehen, oder es bewölkt ist, so vervollständigen sie den Vormonat Scha‘bân mit 30 Tagen. Wenn es ihnen jedoch nicht möglich ist, eine Mondsichtung vorzunehmen, z. B. weil der Staat es ihnen untersagt, so fasten sie und brechen das Fasten zusammen mit dem ihnen am nächsten gelegenen islâmischen Land, wo eine Mondsichtung durchgeführt wurde.

Falls sich herausstellt, dass das Fasten in diesem Jahr fußend auf der Mondsichtung 28 Tage dauerte, so müsst ihr die nicht gefasteten Tage des Monats nachholen. Wenn der Monat entsprechend der Bestimmung nach der Scharîa 30 Tage dauerte, so müssen die Menschen zwei Tage nachholen. Falls der Monat unvollständig bestimmt wurde, müssen sie einen Tag nachholen.

Wer Fasten und Fastenbrechen nach der astronomischen Berechnung vorgenommen hat, der hat kein Wissen über die Scharîa-Bestimmungen. Wir hoffen aber, dass ihn keine Sünde trifft und dass das Fasten für ihn nicht ungültig ist. Sollte er aber die Scharîa-Bestimmung kennen, so sündigt er und muss in Reue zu Allâh umkehren. Die Gelehrten sind verpflichtet, zu ihrem Abkommen zu stehen, das ihnen Allâh abgenommen hat, und das ist die deutliche Verkündung der Wahrheit. Diese darf nicht verborgen werden. Sie sind ein Vorbild, nach dem sich die Menschen richten. Wir bitten Allâh, dass er Seiner Religion zur Durchsetzung verhilft und Sein Wort erhöht und die Verantwortlichen für die Angelegenheiten der Muslime zur Wahrheit und zum Handeln nach ihr leitet.

Und Allâh weiß es am besten!

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