Vater verweigert die Verteilung des Erbes seiner verstorbenen Frau an die gemeinsamen Kinder Fatwâ-Nummer: 127675
- Fatwâ-Datum:7-10-2009
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Vor drei Jahren verstarb meine Mutter. Sie hat uns ein Erbe hinterlassen. Unser Vater zwang uns, ihm die Vollmacht über das Erbe schriftlich zuzusichern. Bis jetzt hat er uns leider nichts von unserem Erbanteil ausgezahlt. Er ist trotz allem unser Vater.
Lob sei Allâh, dem Herren aller Welten. Und Allâh segne unseren Propheten.
Das hinterlassene Erbe der Mutter steht ohne Ausnahme allen Erben zu, vor allem aber ihrer eigenen Kindern. Deshalb hat der Vater kein Recht, das Erbe für sich alleine in Anspruch zu nehmen und den anderen Erben ihre Rechte zu verweigern. Er soll sich vor Allâh fürchten und die Anteile der Kinder auszahlen. Wir empfehlen euch, eure Rechte einzufordern, allerdings ohne den Vater schlecht zu behandeln. Ihr müsst euren Vater höflich und freundlich um die Auszahlung des Erbes bitten. Allâh fordert von uns , dass wir den Eltern gehorchen und mit ihnen auf die beste Weise umzugehen. Reagiert der Vater dennoch hartnäckig, könnt ihr entweder auf eure Rechte zugunsten des Vaters verzichten (dem Vater sollte man viel eher verzeihen als anderen) oder eine Klage einreichen. Die Klage gilt in diesem Fall keinesfalls als Ungehorsam dem Vater gegenüber. Dies beweist der Hadith, den Al-Buchârî von Ma’n ibn Yazîd überliefert, in dem letzterer sagt: Mein Vater Yazîd nahm einige Dinare, um sie zu spenden; er gab sie einem Mann in einer Moschee , da ging ich zu diesem Mann, nahm die Dinare und ging zu meinem Vater zurück. Er meinte aber: „Ich habe nicht gewollt, dass du sie nimmst.“ Da beklagte ich mich beim Propheten Möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken, da sagte der Prophet: „O Yazîd, du bekommst den Lohn (von Allâh) deiner Absicht, und dir, o Ma’n, soll gehören, was du genommen hast.“
Der Hâfiz Ibn Hadschar erläutert, dass dieser Hadîth verdeutlicht, dass Vater und Sohn gegeneinander vor Gericht ziehen dürfen und dass diese Handlung nicht als Ungehorsam des Kindes gegenüber seinen Eltern begriffen wird.
Allâh weiß es am besten!