Falsche Angaben zum Familienstand zwecks Aufenthalt in Frankreich
Fatwâ-Nummer: 127786

  • Fatwâ-Datum:12-10-2009
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Frage

Ich habe eine verheiratete Schwester, die Tunesien verlassen hat, um für immer in meiner Wahlheimat Frankreich zu leben. In Frankreich beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis für ledige Frauen. Die Fehlangabe zu ihrer Person missfällt mir jedoch sehr, weil der Islâm das Lügen nicht erlaubt. Ich habe ihr geraten wahrheitsgetreue Informationen anzugeben, aber sie lehnt den Rat völlig ab. Was soll ich tun? Soll ich die verantwortliche Institution über die Unwahrheit in Kenntnis setzen? Ich fürchte mich vor den Problemen, die meine Schwester bekommen könnte! Bitte helfen Sie mir!

Antwort

Lob sei Allâh, dem Herren der Geschöpfe, möge Allâh Seinen Propheten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Wenn deine Schwester die Fehlinformation zur ihrer Person angab, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, raten wir dir, die entsprechende Institution nicht zu informieren. Allerdings darf ihre Entscheidung in Frankreich zu leben, keine negativen Folgen, wie etwa die Scheidung von ihrem Ehemann, zur Konsequenz haben. Sind aber negative Folgen (u.a die Scheidung) nicht eindeutig auszuschließen, musst du dich bemühen, ihren Aufenthalt mit allen islâmischen Mitteln zu verhindern. Vor allem sollst du ihr stets mit gutem Rat zur Seite stehen, denn sie hat gelogen.

 

Außerdem ist der Aufenthalt in einem nicht-islâmischen Land erst dann erlaubt, wenn eine Notwendigkeit besteht, die der Islâm akzeptiert. Die Befürchtung vom Glauben abgelenkt zu werden oder ähnliches sind Gründe, die gegen einen Aufenthalt in nicht-islâmischen Ländern sprechen. Verbietet der Ehemann seiner Frau die Ausreise aus der Heimat, ist der Aufenthalt erst recht verboten. Genaueres über den Aufenthalt in nicht-islâmischen Ländern siehe Fatwa-Nr. 42324.

 

Allâh weiß es am besten!

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