Eine Hochzeit nach unterschiedlichen Traditionen feiern Fatwâ-Nummer: 127815
- Fatwâ-Datum:12-10-2009
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Ich bin eine Malierin und werde einen Marokkaner heiraten. Die Angehörigen meines Zukünftigen möchten die bevorstehende Hochzeit nach marokkanischen Traditionen feiern, während meine Familie an malischen Heiratsgebräuchen festhält. Wie kann man das Problem lösen? Darf man eine Hochzeit gleichzeitig auf zwei verschiedene Arten feiern?
Lob sei Allâh, dem Herrn aller Welten, und segne Allâh unseren Propheten.
Wir verstehen das Wesen der erwähnten Gebräuche und Traditionen, aber weisen in diesem Zusammenhang auf einige wichtige Aspekte hin:
Erstens: Die Heirat ist ein wichtiger Bestandteil des Islâm und birgt viele herrliche Zwecke in sich. Die Geringhaltung der Hochzeitskosten sollte angestrebt werden, da dies die Eheschließung segnet.
Zweitens: Im Islâm erhält die Heirat durch die Einwilligung beider Seiten ihre Gültigkeit. Somit müssen an der Eheschließung der Vormund der Frau, der Ehepartner oder dessen Stellvertreter sowie zwei Trauzeugen anwesend sein. Es ist auch besser, die Heirat öffentlich zu machen und sie mit Trommeln zu verkünden.
Drittens: Wenn die Gebräuche und Traditionen etwas Verbotenes enthalten, wie das Spielen von Instrumentalmusik, oder den verschwenderischen Umgang mit an sich erlaubten Dingen, so ist ihre Praktizierung nicht gestattet. Verstoßen die Traditionen jedoch gegen kein Verbot, dürfen sie ausgeübt werden. In diesem Rahmen können die Familien eine Vereinbarung treffen, ob sie die Hochzeit nach malischer oder marokkanischer Sitte gestalten. Die Meinungsverschiedenheit sollte nicht zum Streit führen oder die Heirat verhindern.
Viertens: Wenn sich die Familien in materiellen Dingen nicht einigen können, muss beachtet werden, dass der zukünftige Ehemann nur zu Zahlungen verpflichtet ist, die die Scharî’a oder die anerkannten Bräuche als „seine Aufgabe“ definieren. Die Heiratsbräuche sind genau wie die islâmischen Bedingungen zu beachten. Der mâlikitische Verfasser Alîsch beweist dies in seinem Rechtsbuch „Fath Al-`Alî Al-Malik“: „Er (Alîsch) wurde über eine ländliche Tradition befragt, bei der die Dorfbewohner vom Bräutigam Geld verlangen, welches sie als „falsches Abendessen“ oder „Schurah“ bezeichnen. Da antwortete er: der Ehemann soll die Geldsumme bezahlen, solange der Brauch diesen Ritus nicht abschafft. Sollte die Tradition diese Regelung ändern, so wird auch entsprechend der Tradition geurteilt - da die Tradition wie eine Vertragsbedingung behandelt wird. Das Verlangen der Geldsumme gehört zu den Bräuchen Ägyptens und wird als „Abendessen der Taube“ bezeichnet.“ (Zitatende).
Allâh weiß es am besten!