Sind Versteigerungen bzw. Internetauktionen erlaubt?
Fatwâ-Nummer: 127817

  • Fatwâ-Datum:12-10-2009
  • Bewertung:

Frage

Wie lautet die islâmische Meinung bezüglich Versteigerungen? Darf man Einkäufe im Internet tätigen bzw. Waren zum Verkauf anbieten?
Folgende Information sollte bei der Beantwortung der Frage beachtet werden: Der Anbieter darf im Internet nur Waren verkaufen, die der Käufer zuvor gesehen hat.

Antwort

Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâh unseren Propheten segnen.

 

Das direkte Sehen der Ware oder eine detaillierte Beschreibung, die alle Eigenschaften des Verkaufsguts umfasst, gehören zu den Bedingungen eines erlaubten Verkaufs. Der Verkauf am Telefon bzw. im Internet ist gültig, solange die Beschreibung dem tatsächlichen Zustand der Ware entspricht. Entdeckt der Käufer aber einen Mangel an der Ware, der in der Beschreibung nicht erwähnt wurde, hat er das Recht auf Rückerstattung seines Geldes.

 

Versteigerungen sind unter zwei Bedingungen erlaubt:

 

Erstens: Man darf mit der Versteigerung nicht die Benachteiligung einer Person beabsichtigen.

 

Zweitens: Der Bieter muss ernsthaft am Kauf der Ware interessiert sein. Ohne die ernsthafte Absicht würde er den Preis in die Höhe treiben und dies ist verboten.

 

Al-Buchârî hat von Atâ im Kapitel „Versteigerung“ Folgendes überliefert: „Ich (Atâ) habe erlebt, dass die Menschen (die Sahâba) es nicht für verboten hielten, die Kriegsbeute an den Meistbietenden zu verkaufen.“

 

Wenn sich jedoch ein Dritter in das laufende Verkaufsgespräch zweier Partner einklinkt, die sich gerade auf die Vertragsbindungen einigen wollen oder Interesse für bereits verkaufte Ware zeigen, gilt dies als Einmischung. Während der Versteigerung wird allerdings der Preis der Ware erhöht, bevor sich ein anderer Käufer zuvor mit dem Anbieter auf einen festen endgültigen Preis geeinigt hat.

 

Allâh weiß es am besten!