Darf man die zur Moschee gehörenden Säle für unerlaubte Zwecke vermieten? Fatwâ-Nummer: 128028
- Fatwâ-Datum:18-10-2009
- Bewertung:
Wir haben eine Moschee in Frankreich. Im gleichen Gebäude gibt es vier Hochzeitsfestsäle, die die Moschee umgeben.
Meistens spielen die Mieter lärmende Musik, die Betende stört. Es kann auch sein, dass Leute Wein trinken.
Leider zählen diese Säle zum Eigentum der Moschee. Wir haben den Leiter der Einrichtung ermahnt und er erwiderte, dass die Einrichtung viele Schulden hat und es keine andere Lösung gibt.
Darüber hinaus haben sie Gemeinschaftstoiletten für Männer und Frauen hinzugefügt.
Was lautet das Urteil des Islâm dazu? Bitte antworte uns mit Beweisen!
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Es ist nicht erlaubt, diese Säle jemandem zu vermieten, der sie für verbotene Dinge verwendet, wie das Zusammensein von Frauen und Männern auf die bekannte Weise, Weintrinken, Musik, etc.
Dies ist verboten, weil Allâh sagt: „Aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen!“ (Sûra 5:2)
Es wird in ‘Al-Mudawwana’ erwähnt: “Es wird von `Atâ ibn Dinâr Al-Hudhalî berichtet, über Mâlik ibn Kulthûm, dass er Sa´îd ibn Al-Mussaiyyab nach einigen Jungen gefragt hat, die ihre Tiere auf dem Markt zur Arbeit verwendeten, auf denen vielleicht Wein getragen werden könnte. Sa´îd ibn Al-Mussaiyyab hat es mir strikt verboten.”
´Iyad ibn ´Abdullâh As-Salâmî berichtete, dass er zu ´Abdullâh ibn ´Umar gesagt habe:
Ich habe einige Kamele, die auf dem Markt arbeiten und deren Gewinn gespendet wird. Sie tragen einmal Essen, falls es kein Essen gibt, ein anderes Mal tragen sie vielleicht Wein. Er sagte: Ihr Erlös ist verboten, ebenso ihre Miete, irgendetwas davon und alles, was irgendwie damit verbunden ist."
Ibn Wahb sagte: „Ich hörte Mâlik, nachdem er danach gefragt worden war, ob es erlaubt sei, dass der Mann sein Tier einer Person vermietet, die damit Wein transportieren wird, wie er sagte: Der Mann darf seinen Sklaven nicht vermieten, wenn er bei der Weinlagerung oder der Weinherstellung eingesetzt werden soll. Das, was Allâh erlaubt hat, ist besser und vielfältiger, als dass er seinen Sklaven dafür vermietet. Al-Auzâ´î und Al-Laith sagten dasselbe.
´Umaira Al-Ma´âfirî sagte: "Ich bin mit einem meiner Freunde zur Pilgerfahrt gefahren, bis wir Madîna erreicht haben. Mein Freund hat ein Kamel von einem Weinverkäufer gemietet. Später hat er mir dies mitgeteilt. Da sind wir zu Abdullâh ibn ´Umar gegangen, um ihn nach dieser Miete zu fragen. Er hat es ihm verboten, indem er sagte: Hierin liegt nichts Gutes.“
Die Sünde und die Freveltat werden umso größer sein, wenn das Mieten dieser Heiratsfestsäle, wie oben erwähnt, dazu führt, Betende zu belästigen und sie vom Gebet abzulenken.
Allâh, der Erhabene, sagt: „Und diejenigen, die den gläubigen Männern und den gläubigen Frauen Leid zufügen für etwas, was sie nicht begangen haben, laden damit Verleumdung und offenkundige Sünde auf sich.“ (Sûra 33:58)
Es ist auch eine große Sünde, Toiletten zu errichten, die keine Geschlechtertrennung gewähren.
Der für die Moschee Verantwortliche soll Allâh fürchten und bereuen, indem er solche verbotenen Dinge unterlässt.
Das Vermieten dieser Säle für erlaubte Dinge ist besser als sie für verbotene Zwecke zu vermieten.
Die Toiletten müssen getrennt werden; denn der Prophet sagte: „Die Länder der Nichtaraber werden erobert. Dort findet ihr Häuser, die man Bäder nennt. Die Männer dürfen diese nicht betreten, es sei denn, dass sie bedeckende Untergewänder tragen. Die Frauen sollt ihr daran hindern sie zu betreten, außer Kranke oder Wöchnerinnen.“ (Berichtet von Abû Dâwûd)
Und Allâh weiß es am besten.