Absicht (Ihrâm) für Umra im Ramadân vor dem Ramadân gefasst: Ist die ´Umra gültig?
Fatwâ-Nummer: 128800

  • Fatwâ-Datum:9-11-2009
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Frage

Wir beabsichtigten in der ersten Ramadân-Nacht eine ´Umra zu verrichten. Wir reisten am 26. Scha´bân nach Makka und begaben uns bei "Qarn Al-Manâzil" – dem uns vorgeschriebenen Mîqât (Weihegrenze) – in den Ihrâm-Zustand (Weihezustand).
Wir blieben im Ihrâm, bis sicher war, dass der Monat Ramadân begonnen hatte. Haben wir etwas falsch gemacht? Ist unser Ihrâm gültig oder hätten wir nochmals von At-Tan´îm (Mîqât Makkas) in den Ihrâm treten müssen?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Wenn ihr am euch vorgeschriebenen Mîqât in den Ihrâm eingetreten und im Ihrâm geblieben seid, bis ihr die ´Umra beendet habt, so habt ihr richtig gehandelt und eure Umra ist gültig.

Es wäre falsch gewesen, von At-Tan´îm nochmals in den Ihrâm einzutreten, weil ihr ja schon im Ihrâm wart. Doch handelt es sich bei eurer ´Umra nicht um eine ´Umra im Ramadân, da ein Pfeiler der ´Umra, nämlich der Ihrâm (der Eintritt in die Pilgerweihe), bereits vor dem Ramadân erfüllt wurde.

Bei At-Tan´îm oder Al-Dscha´râna in den Ihrâm zu treten ist nur für den erlaubt, der sich bereits im Haram (verwehrten Bezirk Makkas) befindet und nicht im Ihrâm-Zustand ist. In diesem Fall muss man den Haram verlassen, um in den Ihrâm zu treten, sonst müsste man ein Tier opfern, weil man beim Eintritt in den Ihrâm nicht den Haram von außerhalb betreten hat.

 

Wenn ihr im Ramadân eine ´Umra verrichten wollt, müsst ihr den Haram verlassen und von dort zu At-Tan´îm gehen, dort in den Ihrâm treten und die ganze ´Umra (im Ramadân) verrichten.

 

Und Allâh weiß es am besten! 

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