Sie hat den Tawâf der ´Umra vollzogen, während sie möglicherweise ihre Periode hatte.
Fatwâ-Nummer: 129019

  • Fatwâ-Datum:12-11-2009
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Frage

Allâh der Erhabene hat mir dieses Jahr die Möglichkeit gegeben, die ´Umra im Ramadan zu vollziehen. Ich begann also, bevor ich mich zur ´Umra aufmachte, Medikamente zur Unterdrückung der Monatsblutung einzunehmen. Ich vollzog meine ´Umra auf die vorgeschriebene Weise, wurde danach allerdings trotz Einnahme der Medikamente von meiner monatlichen Periode überrascht. Auf Anraten des Arztes hin stellte ich den Konsum dieses Arzneimittels daraufhin ein, was meinen Körper völlig durcheinander brachte. Die Periode zog sich an Stelle der gewohnten sechs Tage über zwölf Tage hin. Die ersten sechs Tag floss das Blut wie gewohnt, danach nur noch unregelmäßig und in geringen Mengen. Ich betrachtete es daher als außerperiodisch, weshalb ich jeden Tag den Ghusl vollzog und mich zu jedem Gebet wusch. Ich führte während dieser außerperiodischen Blutung dann auch einen Tawâf durch und zudem eine weitere ´Umra.
War dies nun wirklich eine außerperiodische Blutung? Sind mein Tawâf und die ´Umra gültig? Bitte helfen Sie mir, und möge Allâh auch Ihnen helfen!

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Die meisten Gelehrten sind davon überzeugt, dass eine Monatsblutung höchstens 15 Tage andauert. Wenn die Periode ihre gewohnte Zeit überschreitet, diese Höchstgrenze von 15 Tagen aber nicht übertrifft und sich dieser Vorfall auch nicht wiederholt, unterscheiden sich die Meinungen der Gelehrten: Die Gelehrten der schâfi´îtischen Rechtsschule und manche der hanbalîtischen Rechtsschule sind der Überzeugung, dass es ein Teil der Periode ist. Darauf aufbauend hättest du 15 Tage abwarten müssen. Wenn es danach noch weiter geblutet hätte, wäre es eindeutig eine außerperiodische Blutung gewesen. Da deine Blutung aber nach nur zwölf Tagen endete, war es ein Teil der Monatsblutung. Schließlich kann die Dauer schon einmal abweichen. Dazu muss es sich auch laut der hanbalîtischen Rechtsschule nicht wiederholen.

Der Ihrâm deiner zweiten ´Umra war in jedem Fall gültig. Mit dem Tawâf, den du während deiner Monatsblutung vollzogen hast, hast du keine Sünde begangen, weil du deine Situation falsch eingeschätzt hast. Der Tawâf war allerdings nicht gültig, weil eine Frau den meisten Gelehrten nach während ihrer Periode keinen Tawâf vollziehen darf. Allâhs Gesandter sagte zu `Âischa: „Mache, was der Haddsch-Pilger macht, außer den Tawâf um das Haus zu vollziehen, bis du rein bist.“ Überliefert von Al-Buchârî und dem Imâm Muslim.

Du bist also noch in deinem Ihrâm und musst dich daher immer noch an die Gebote des Ihrâm halten. Reise nach Makka, vollzieh den Tawâf der ´Umra und den rituellen Lauf zwischen As-Safâ und Al-Marwa, da der vorherige ebenfalls nicht gültig war! Ein ritueller Lauf kann nämlich erst nach einem gültigen Tawâf durchgeführt werden. Dann beendest du den Ihrâm durch das Kürzen der Haare. Wenn du allerdings zu einer Reise nach Makka nicht fähig bist, giltst du als verhindert. Dann schlachtest du als Sühne ein Schlachttier und beendest somit den Ihrâm. Allâh der Erhabene sagt: „Wenn ihr jedoch gehindert werdet, dann an Opfertieren, was euch leichtfällt.“ (Sûra 2:196).

Wenn du auch dazu nicht in der Lage bist, musst du zehn Tage fasten, insofern du dich nach der genannten Rechtsschule richtest. Wenn man sich aber nach der hanbalîtischen Rechtsschule richtet, die dafür eine wiederkehrende Unregelmäßigkeit voraussetzt, so war dieses Blut nach dem sechsten Tag außerperiodisch. Dann hättest du richtig gehandelt. Allerdings ist die erstere Meinung umsichtiger.

Und Allâh weiß es am besten.

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