Ehegatte zwingt seine Gattin, sich von ihm beim rituellen Werfen (Ramî) vertreten zu lassen, obwohl sie dies selbst tun könnte
Fatwâ-Nummer: 129416

  • Fatwâ-Datum:22-11-2009
  • Bewertung:

Frage

Wie beurteilt der Islâm einen Mann, der seine Ehefrau dazu zwingt, sich durch ihn beim rituellen Bewerfen vertreten zu lassen, obwohl sie dazu in der Lage ist und in der Zeit werfen wollte, die für die Frauen und Schwachen bestimmt ist?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Es ist nicht erlaubt, sich beim rituellen Bewerfen vertreten zu lassen, wenn man dazu in der Lage ist. Wer dies dennoch tut, muss zur Sühne ein Opfertier schlachten. Wenn dieser Zwang, dem sich die Frau von ihrem Ehemann ausgesetzt fühlte, islamisch nicht als Zwang gilt, hat er keine Übertretung begangen und sie muss als Sühne für ihr unterlassenes rituelles Bewerfen ein Opfertier schlachten. Falls dieser Zwang allerdings im islamischen Recht gelten sollte, weil er durch grobe Gewaltanwendung, Hausarrest oder ähnliche im Islam als Zwang geltende und von den Gelehrten erklärte Handlungen durchgesetzt wurde, hat sie keine Sühne zu leisten, weil der Prophet sagte: „Wahrlich! Allâh hat meiner Umma den Fehler und das Vergessen und das, wozu sie gezwungen wurde, verziehen.“ Überliefert von Ibn Mâdscha und Al-Baihaqî.

 

Dies gilt insoweit, als dass er sie an der Teilnahme am rituellen Bewerfen hinderte.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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