Schneiden der Fingernägel und Haare vor Beginn des Ihrâm ist unbedenklich Fatwâ-Nummer: 129419
- Fatwâ-Datum:22-11-2009
- Bewertung:
Ich beabsichtige den mich verpflichtenden Haddsch zu vollbringen. Ich möchte mir nun die Fingernägel und Haare schneiden, obwohl wir uns bereits im Monat Dhû Al-Hiddscha befinden. Ist dies verboten?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Das Schneiden der Fingernägel und Haare ist nur dem verboten, der sich im Ihrâm (in der Pilgerweihe) befindet. Wenn man sich beispielsweise am achten Tag von Dhû Al-Hiddscha in den Ihrâm begibt, ist ab diesem Zeitpunkt das Schneiden der Fingernägel und Haare verboten, zuvor jedoch nicht. Einige Gelehrte sagen sogar, dass das Schneiden der Haare und Fingernägel vor dem Eintritt in den Ihrâm Sunna ist. Wer jedoch ein Opfertier schlachten möchte, egal ob Pilger oder nicht, der darf seine Haare und Fingernägel nicht mehr schneiden, sobald die ersten zehn Tage von Dhû Al-Hiddscha angebrochen sind. Dieses Verbot wird bei den Schâfi´iten als unerwünschte Handlung gedeutet, bei den Hanbaliten als verbotene. Imâm Muslim überlieferte von Umm Salama, dass der Prophet sagte: „Wenn die zehn ersten Tage von Dhû Al-Hiddscha angebrochen sind und einer von euch ein Opfertier schlachten möchte, soll er weder etwas von seinen Haaren noch von seinen Fingernägeln nehmen.“ Überliefert von Imâm Muslim.
Und Allâh weiß es am besten.