Gilt das Verbot, Haare und Fingernägel zu schneiden, sowohl für den Schlachtenden als auch für den, der mit dem Schlachten beauftragt wurde?
Fatwâ-Nummer: 129421

  • Fatwâ-Datum:22-11-2009
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Frage

Ich bin nicht verheiratet, stehe aber nicht mehr unter der Versorgung meines Vaters, da ich in einem anderen Land arbeite. Ich möchte für mich und meine Familie – also meinen Vater, meine Mutter und meine Schwester - ein Opfertier schlachten. Dies soll in meinem Heimatland geschehen, mein Vater würde also von meinem eigenen Geld, das er für mich aufbewahrt, das Opfertier kaufen. Ist das erlaubt? Wenn ja, muss mein Vater dann auch das Schneiden von Haaren und Fingernägeln unterlassen?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Wenn du dich, wie es aus deiner Beschreibung ersichtlich ist, nicht mehr auf die Versorgung deines Vaters stützt, könnt ihr euch kein Opfertier teilen. Damit man sich ein Opfertier teilen darf, müssen die Angehörigen des Haushalts von derselben Person versorgt werden.

 

Du kannst deinen Vater das Tier in deinem Namen schlachten lassen. Genauso steht es dir frei, ihm von deinem Vermögen Geld für ein Opfertier zu schenken, damit er für sich und die Familienmitglieder seines Hauses schlachtet. Du erhältst hierfür – so Allâh will - eine enorme Belohnung. Wisse, dass derjenige, der das Opfertier schlachtet, in den ersten zehn Tagen weder Haare noch Fingernägel kürzen darf. Die Familienmitglieder seines Hauses sind davon, der gewichtigeren Aussage der Gelehrten zufolge, nicht betroffen. Der Gelehrte Ibn Al-Uthaimîn erklärte dies gut: „Aus der Aussage für den er schlachtet kann man verstehen, dass derjenige, für den geschlachtet wird, ohne Bedenken Haare oder Fingernägel schneiden darf. Der Beweis dafür ist folgender:

 

Dies ist der Wortlaut des Hadîthes, der besagt, dass dieses Verbot speziell den betrifft, der das Tier schlachtet. Das Verbot gilt also nur für den Hausherrn. Die restlichen Familienmitglieder sind von diesem Verbot nicht betroffen, weil der Prophet diese Regel auf den beschränkt hat, der das Opfertier schlachtet. Daraus ist ersichtlich, dass die weiteren Personen, für die das Opfertier ebenfalls geschlachtet wird, nicht unter diese Regel fallen. Der Prophet schlachtete auch für die Familienmitglieder seines Hauses. Es gibt aber keine Überlieferung, dass er ihnen untersagte, Haare oder Fingernägel zu schneiden. Wenn es verboten wäre, hätte er es ihnen verboten. Dies ist die gewichtigere Meinung. Wenn jemand fragt "Wie beurteilen wir die Aussage dessen, der sagt, dass es für den Schlachtenden und den, für den geschlachtet wird, verboten ist?", so antworten wir: Er hat beide durch einen Analogieschluss gleichgestellt, denn da beide die Belohnung für dieses Opfertier erhielten, müssten sie ja beide den gleichen Regeln unterliegen. Dazu sagt man: Dieser Analogieschluss ist nicht richtig, da ihm eine Überlieferung gegenübersteht. Und jeder Analogieschluss, dem eine Überlieferung gegenübersteht, ist ungültig. Außerdem ist es von Grund auf falsch, sie gleichzustellen, denn der Lohn dessen, der das Opfertier kauft und sich beim Schlachten abmüht, ist nicht gleich dem Lohn dessen, für den geschlachtet wird. Wer nämlich sein Geld opfert, der wird mehr belohnt als der, der dies nicht tut.“ Zitatende. Und Allâh weiß es am besten.

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