Das Urteil über das Verkaufen von Geburtstagsgeschenken und die Herstellung von Werbung dafür Fatwâ-Nummer: 130533
- Fatwâ-Datum:23-12-2009
- Bewertung:
Ich arbeite als Bildhauer und Graveur und bearbeite Flaschen, Marmor und Holz. Darf ich Geschenkartikel herstellen, die später zu bestimmten christlichen Anlässen verkauft werden, wie Weihnachten, Valentinstag, Neujahr, sowie zu anderen Festen, die die Nicht-Muslime feiern?
Ich bilde keine Menschen, Vögel oder Tiere ab, da ich weiß, dass es im Islâm verboten ist, beseelte Wesen abzubilden. Ich bilde also nur Blumen ab, sowie schöne Schriftzüge. Darf ich Firmenlogos herstellen, ohne dabei nachzufragen, ob diese Firmen Erlaubtes oder Verbotenes verkaufen? Ich nehme an, dass es nicht zur meiner Aufgabe gehört, diese Fragen zu stellen.
Einige Restaurants wollen, dass ich für sie Werbeschilder herstelle. Es kann aber gut möglich sein, dass diese Restaurants auch Verbotenes verkaufen.
Ich frage da nicht genauer nach und bin mir deshalb auch nicht sicher, ob sie z.B. Alkohol verkaufen oder nicht.Was sagt der Islâm zu meiner Situation und darf ich Werbeschilder herstellen, solange der Besitzer nicht von mir verlangt zu schreiben, dass in jenem Laden Alkohol gibt?
Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Geschöpfe, und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.
Und nun zur Frage:
Es war eine gute Entscheidung von dir, dass du deine Arbeit auf das Darstellen von Blumen und Schriftzügen beschränkt hast und keine beseelten Wesen bildlich darstellst. Wir bitten Allâh, dass Er dir immer dazu verhilft, deine Versorgung auf erlaubte Weise zu erwerben.
Es ist dem Muslim nicht erlaubt, sich an einer Arbeit zu beteiligen, die entweder verboten oder eine Bid´a (Erneuerung) ist, egal ob er durch seine Anwesenheit bei der Feier, oder durch die Herstellung von Logos, Schildern, Werbetafeln oder geschriebenen Einladungen dazu bei hilft, oder zu diesen Festen gratuliert.
Der Verkauf und die Herstellung bestimmter Geschenkartikel, die das ganze Jahr hindurch und nicht speziell zu solchen Anlässen verkauft werden, ist unbedenklich, selbst wenn es einige Personen für eine verbotene Sache benutzen. Falls man aber sicher weiß, dass der Käufer die Ware für einen verbotenen Zweck verwenden wird, wie z.B. für Feste der Nicht-Muslime und deren religiöse Riten, ist es nicht erlaubt, diese Ware zu verkaufen, da man somit Beihilfe zur Sünde leistet.
Bei der Herstellung von Werbung für Läden muss man sich die Art und das Gewerbe des jeweiligen Ladens genauer ansehen; falls es sich um einen bestimmten Gewerbezweig handelt, der dafür bekannt ist, dass er nur Verbotenes vertreibt, wie z.B. Tanzstudios, Spielhallen, Discos, Kinos, Theater, mit Zinsen handelnden Banken, darf man keinerlei Werbung für dieses Gewerbe herstellen, sei es nun in Form von Plakaten, Reklame oder Ähnlichem.
Ebenso verhält es sich mit einem Restaurant, das bekannt dafür ist Alkohol oder Schweinefleisch anzubieten. Falls es sich um ein Restaurant handelt, das manchmal Verbotenes anbietet und manchmal nicht, so handelt es sich dabei um eine zweifelhafte Sache. Es gehört zur Gottesfurcht dies zu meiden.
Weiß man jedoch, dass nichts Verbotenes verkauft wird, oder man nichts über das Restaurant weiß, darf man Werbeschilder und Logos dafür herstellen.
Und Allâh weiß es am besten.