Das islâmische Urteil über das Verbinden der Absicht des Nachfastens und der sechs Tage im Monat Schawwâl
Fatwâ-Nummer: 130535

  • Fatwâ-Datum:29-5-2018
  • Bewertung:

Frage

Darf jemand, der noch Pflichttage nachzufasten hat, diese Tage gleichzeitig mit der Absicht für das freiwillige Fasten fasten?

Antwort

Das Lob ist Allâhs, des Herrn der Geschöpfe, und möge Allâh Seinen Gesandten Allâh in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken, sowie seine Familie und Gefährten!

 

Und nun zur Frage:

 

Wer verpflichtende Fastentage des Monats Ramadân oder eines Sühnefastens nachfasten muss, der darf dieses nicht zusätzlich mit der Absicht zum freiwilligen Fasten verbinden. Das Pflichtfasten sowie das freiwillige Fasten sind nämlich jeweils unabhängige Anbetungshandlungen, das heißt, dass keine der anderen untergeordnet werden kann, so dass man beide nicht mit ein und derselben Absicht verrichten kann.

Diese Angelegenheit – also das Verbinden zweier Anbetungshandlungen – wird unter den Gelehrten auch „Taschrîk“ genannt.

 

Betrachten wir nun, wie dieses Thema im Detail beurteilt wird: Der Taschrîk (Verbindung zweier Anbetungshandlungen mit einer Absicht) ist dann gültig, wenn Handlungen, die eine Mittlerfunktion erfüllen, verbunden werden oder sich die Handlungen überschneiden, wie etwa, wenn eine Person in der Dschanâba (Zustand der großen rituellen Unreinheit) freitags die Ganzkörperwaschung (Ghusl) verrichtet um den Zustand der rituellen Unreinheit zu beenden. In diesem Fall wird die rituelle Unreinheit beseitigt und die Person erhält darüber hinaus die Belohnung für den Ghusl zum Freitagsgebet.

 

Falls eine der beiden Anbetungshandlungen um ihrer selbst willen verrichtet wird und die andere eine Mittlerfunktion hat, darf man beide mit einer Absicht vereinen. Dies schmälert jedoch nicht den Wert der Anbetungshandlung.

 

So verhält es sich etwa mit dem Begrüßungsgebet der Moschee (Tahiyyat Al-Masdschid) und einem Pflichtgebet oder einem anderen freiwilligen Gebet, da das Begrüßungsgebet der Moschee nicht um seiner selbst willen verrichtet wird, sondern um den Ort durch das Gebet zu würdigen. Diesen Zweck erfüllt ja auch ein Pflichtgebet oder ein anderes Sunna-Gebet.

 

Die Verbindung zweier Anbetungshandlungen jedoch, die um ihrer selbst willen zu verrichten sind – wie in unserer Angelegenheit –, ist nicht erlaubt, da jede der beiden Taten unabhängig von der anderen ist und um ihrer selbst willen verrichtet werden muss und sich nicht mit einer anderen Anbetungshandlung überschneidet.

 

Falls es aber dazu kam, dass man das Pflichtfasten und das freiwillige Fasten mit einer Absicht verband, zählt dies dann als nachgeholte Pflicht oder als freiwilliges Fasten? Oder trifft gar beides nicht zu?

 

Manche Gelehrten meinten, dass der Tag als nachgefastet gilt. Andere sagten, dass dieser Tag als freiwilliges Fasten zählt und eine dritte Meinung besagt, dass keines der beiden erfüllt wurde. Deswegen raten wir dem Fragenden, die Absicht zum Pflichtfasten klar zu definieren und sich darauf zu beschränken, damit die Schuld beglichen werden kann. Dies ist umsichtiger und vorzuziehen, denn die Schuld kann nur durch Gewissheit beglichen werden.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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