Haben die Witwe und die gemeinsame Tochter Anspruch auf das Erbe des verstorbenen Mannes?
Fatwâ-Nummer: 132516

  • Fatwâ-Datum:24-2-2010
  • Bewertung:

Frage

Eine Frau, deren Mann verstorben ist und ihr eine Tochter hinterlassen hat, fragt, ob sie und ihre Tochter einen Anspruch auf das Erbe haben, das ihr Mann hinterlassen hat.Die Familie des Ehemannes (Brüder und Schwestern) leugnet, dass die Ehefrau erbberechtigt ist, und behauptet, dass der Islâm der Ehefrau keinen Anteil am Erbe zugestände und die Tochter erst ab 18 Jahren erbberechtigt wäre. Wie soll sie bis zu diesem Alter mit ihrer Mutter leben? Wie hoch ist ihr Anteil am Erbe? Kann die Ehefrau Ansprüche auf den Anteil ihrer minderjährigen Tochter erheben, für deren Unterhalt sie aufkommt? Was ist der Anteil der Tochter an diesem Erbe?

Antwort

Das Lob ist Allâhs und möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihn Wohlergehen schenken, sowie seiner Familie und seinen Gefährten!

 

Und nun zur Frage:

 

Die Behauptung, der Islâm habe der Ehefrau keinen Anteil am Erbe gewährt, ist eine Lüge und zudem eine haltlose Behauptung über Allâh! Wer derartiges behauptet, muss sich reuevoll Allâh zuwenden und Ihn um Vergebung bittet. Allâh, der Erhabene, gewährte der Frau einen Anteil am Erbe ihres Ehemannes. Allâh sagt: „Und ihnen steht ein Viertel von dem zu, was ihr hinterlasst, wenn ihr keine Kinder habt. Wenn ihr jedoch Kinder habt, dann steht ihnen ein Achtel von dem zu, was ihr hinterlasst. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das ihr festgesetzt habt, oder einer Schuld.“ (Sûra 4:12)

 

Alle Gelehrten sind sich einig, dass die Ehefrau Anspruch auf das Erbe ihres Ehemannes hat. Allâh, der Erhabene, gewährte auch der Tochter einen Anspruch auf das Erbe; ihr Anteil ist sogar größer als der Anteil der Brüder des Verstorbenen, deren Schwestern und Eltern. Allâh sagte: „Allâh empfiehlt euch hinsichtlich eurer Kinder: Einem männlichen Geschlechts kommt ebensoviel zu wie der Anteil von zwei weiblichen Geschlechts. Wenn es aber (ausschließlich) Frauen sind, mehr als zwei, dann stehen ihnen zwei Drittel dessen zu, was er hinterlässt; wenn es (nur) eine ist, dann die Hälfte.“ (Sûra 4:11) Der einzigen Tochter steht schon die Hälfte des Erbes ihres Vaters zu.

 

Die Antwort auf die Frage ist, dass die Tochter die Hälfte und die Ehefrau das Achtel erhalten. Die Familie des Verstorbenen soll Allâh fürchten, den Erben den jeweiligen Anteil geben und deren Anteile nicht vorenthalten. Sie sollen auch wissen, dass sie alle eines Tages nackt und barfuß vor Allâh stehen, an einem Tag, der fünfzigtausend Jahre währt. Dann wird es sie reuen, doch wird diese Reue nichts mehr nützen.

 

Der Ehefrau steht es zu, Anspruch auf ihr Erbe und das Erbe der bei ihr wohnenden Tochter zu erheben, damit sie ihre Tochter mit deren Anteil am Erbe unterhalten kann. Die Familie des Verstorbenen hat kein Recht, diesen Anteil unter dem Vorwand vorenthalten, dass die Tochter noch nicht 18 Jahre alt ist. Solche Bestimmungen findet man in von Menschen gemachten Gesetzen. Im Islâm soll der Vormund der Waisen deren Besitz verwalten und sie damit unterhalten, bis sie islamisch mündig ist. Wenn die Waise mündig geworden ist, und es klar wird, dass er geschäftsfähig ist, sein Geld auszugeben, soll man ihm sein Geld aushändigen. Allâh sagt: „Und gebt den Waisen ihren Besitz und tauscht nicht Schlechtes mit Gutem aus und zehrt nicht ihren Besitz zu eurem Besitz hinzu. Das ist gewiß ein schweres Vergehen.“ (Sûra 4:2) und sagt auch: „Und prüft die Waisen, bis daß sie das Heiratsalter erreicht haben. Und wenn ihr dann an ihnen Besonnenheit feststellt, so händigt ihnen ihren Besitz aus. Und verzehrt ihn nicht maßlos und ihrem Erwachsenwerden zuvorkommend.“ (Sûra 4:6)

 

Das ist das islamische Urteil über das Vermögen der Waisen. Ihr Vormund soll sie von ihrem Besitz unterhalten und ihr Vermögen verwalten. Man darf nur zum Vorteil der Waisen über ihr Vermögen verfügen, denn Allâh sagt: „Und nähert euch nicht dem Besitz des Waisenkindes, außer auf die beste Art, bis es seine Vollreife erlangt hat.“ (Sûra 6:152)

 

Der Vormund der Waisen ist derjenige, den der Vater testamentarisch bestimmte. Sollte es keinen geben, so übernimmt dies der islamische Herrscher. Wenn es keinen zuverlässigen Herrscher gibt, der ihr Vermögen verwaltet und invistiert, so meinte der Author von Al-'Iqnâ' – einem hanbalitischen Buch -: „Wenn der Vater niemanden bevollmächtigt, dann soll der Herrscher einen vertrauenswürdigen Vertreter einsetzt, der die Aufsicht der Waisen übernimmt. Wenn es keinen Herrscher gibt, dann soll dies eine zuverlässige Person übernehmen.“ Zitatende.

 

Da ihr nicht in einem islamischen Land lebt und der Vater niemanden bevollmächtigt hat, der die Aufsicht der Tochter übernimmt, soll der Besitz der Tochter ihrer Mutter ausgehändigt werden, denn sie ist barmherziger mit ihrer Tochter als andere. Der Imâm Ahmad wurde einmal gefragt, wie man mit den minderjährigen Erben eines Mannes verfahren soll. Er antwortete: „Wenn niemand für die Waisen bürgt, aber die Mutter noch lebt, soll der Besitz ihr übergeben werden.“

 

Wir raten Ihnen, einen Gelehrten (vor Ort) oder ein islamisches Zentrum zu konsultieren, damit dieser Streit zwischen der Familie des Verstorbenen einerseits und seiner Ehefrau und seiner Tochter andererseits geschlichtet wird.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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