Wird der Goldschmuck nur unter den weiblichen Erben verteilt? Wie soll die Zakât für das Erbe der seit sieben Jahren Verstorbenen entrichtet werden? Fatwâ-Nummer: 132606
- Fatwâ-Datum:17-4-2011
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Meine Mutter ist vor sieben Jahren gestorben und hat einige goldene Armreifen und Ringe hinterlassen. Wir sind fünf Schwestern und ein Bruder. Wir fragten, wie wir dieses Gold unter uns aufteilen sollen. Einige Gelehrte meinten, dass das Gold nur unter den Frauen verteilt werden soll. Andere meinten jedoch, dass es unter allen Erben verteilt werden muss. Ich mache mir große Sorgen um dieses Thema.
Ein weiteres Problem: Wie sollen wir die Zakât für die verstrichenen Jahre entrichten? Mein Vater ist nach meiner Mutter gestorben. Bitte helft mir bei diesem Dilemma!
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn das Gold, das Ihre Mutter hinterlassen hat, ihr zu Lebzeiten gehört hat, dann wird es nach ihrem Tod zum Erbe, das die Erben untereinander aufteilen, wie es im Qurân und in der Sunna des Propheten steht, wobei wie folgt unter den Erben verteilt wird:
Dem Ehemann steht ein Viertel zu, den Rest bekommen die Kinder, wobei die männlichen das Zweifache der weiblichen erhalten. Wer unter den Erben vor der Erbverteilung gestorben ist, dessen Anteil soll seinem Besitz zugefügt und dann unter seinen übrigen Erben verteilt werden.
Das Erbe des Ehemannes, der nach seiner Frau gestorben ist, wobei er der Vater ist, wird unter seinen zum Todeszeitpunkt lebenden Kindern verteilt, indem das männliche das Zweifache des weiblichen bekommt.
Das Erbe des Sohnes, der nach seiner Mutter und vor der Verteilung des Erbes gestorben ist, wird unter dessen zum Todeszeitpunkt lebenden Erben verteilt. Wir ermahnen die fragende Schwester daran, dass das Thema "Erbverteilung" sehr sensibel ist, denn es benötigt genaue und ausführliche Kenntnisse der Erben und dessen, wer unter ihnen vor anderen gestorben ist. Deshalb kann man sich dabei nicht nur auf ein Gutachten berufen, sondern soll sich zu einem islamischen Gericht begeben, wenn es ein solches gibt, oder zu einem islamischen Zentrum, und zwar zu einem, das die islamischen Regeln der Erbverteilung genau kennt. Es kommt vor, dass es einen Erben gibt, der nur nach intensiver Suche entdeckt wird. Es kommt auch vor, dass es ein Vermächtnis des Verstorbenen oder eine Schuld oder andere Rechte gibt, die sich alle auf die Anteile der Erben auswirken. In diesem Fall soll man das Erbe erst verteilen, nachdem man sich zu einem islamischen Gericht begeben hat. Die Meinung, die besagt, dass das Gold nur unter Frauen verteilt werden soll, ist nicht richtig, vielmehr soll es unter allen berechtigten Erben, ob Männer oder Frauen, verteilt werden.
Was das Bezahlen der Zakât für die vergangenen Jahre betrifft, so lautet die Antwort: Wer das Mindestvermögen von 85 Gramm aus reinem Gold besitzt oder mit anderen Edelmetallen und Geldern, mit Handelswaren oder unreinem Gold zusammen die Erhebungsgrenze der Zakât erreicht, und ein Mondjahr darüber in seinem Besitz verstrichen ist, der soll für jedes Jahr ein Vierzigstel des Goldes oder aus dessen Wert als Almosen geben, das heißt 2,5%. Wenn aber der Schmuck ein Gebrauchsgegenstand war, das heißt, die Frau verwendet ihn (als Schmuck), dann lautet die Meinung der meisten Gelehrten, dass dafür keine Zakât zu entrichten ist.
Allâh weiß es am besten.