Abstützen mit der Faust im Gebet, Finger im Taschahhud ausstrecken; wo trägt man den Ring; Vergeben von Engelnamen Fatwâ-Nummer: 134218
- Fatwâ-Datum:11-4-2010
- Bewertung:
As-Salâmu alaikum! Ich danke Ihnen für diesen Dienst. Ich habe mehrere Fragen:
1. Ist es hinsichtlich des Aufstehens von der Niederwerfung im rituellen Gebet Pflicht, sich auf die Faust zu stützen, oder nicht?
2. Muss man den Zeigefinger während des Ausspreches des Glaubensbekenntnisses nach der Gebetswaschung oder zu anderen Anlässen heben?
3. An welcher Hand und an welchem Finger soll man einen Ring tragen?
4. Ist es erlaubt, Kinder nach den Namen von Engeln zu benennen?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
1. Man richtet sich im Gebet von der Niederwerfung zur zweiten Rak´a oder zur nächsten auf, indem man sich auf seine Hände stützt und aufsteht. Dies ist die Meinung der Mâlikten und Schâfi'iten. Der Beweis dafür ist der Hadîth von Mâlik Ibn Al-Huwairith, dass der Prophet ruhig saß und sich dann erhob, indem er sich mit seinen Händen am Boden abstützte. (Überliefert von Al-Buchârî)
Wenn der Fragende mit seiner Aussage „auf die Faust“ meint, dass der Betende sich wie jemand abstützt, der Teig knetet, so erwähnt An-Nawawî in Al-Madschmû´, dass der Betende, wenn er sich erhebt, indem er sich mit seinen Händen auf den Boden stützt, seine Handfläche zum Boden gerichtet lassen soll. Er fährt dann fort: „Was den Hadîth betrifft, der von Ibn Abbâs überliefert wurde, dass der Prophet seine Hände auf den Boden zu legen pflegte, wie dies ein Teigkneter tut, wenn er sich im Gebet erhob: Dieser Hadîth ist schwach oder sehr schwach und ohne Ursprung. Das arbische Wort „'Âdschin“ (Teigkneter) wird mit einem „n“ geschrieben. Wäre der Hadîth authentisch, dann wäre die Bedeutung: Er erhob sich, indem er sich mit der Handfläche auf den Boden stützt, wie dies ein „Âdschiz“ (Greis) macht. Es ist nicht der „Âdschin“ (Teigkneter) gemeint.“ Zitatende.
2. Das Heben des Zeigefingers beim Aussprechen des Glaubensbekenntnisses nach der Gebetswaschung oder bei anderen Anlässen ist keine Pflicht. Beim Sitzen im Gebet ist es empfehlenswert, denn dies gilt als Beweis für den Monotheismus. Die Rechtsgelehrten sind sich einig, dass das Heben des Zeigefingers beim Taschahhud empfehlenswert ist, aber sie haben verschiedene Meinungen über den Beginn und das Ende des Hebens:
- Einige Hanafiten meinen, dass der Finger bei der Aussage „Lâ Ilâha Illa Allâh“ erhoben werden soll, wobei man den Finger bei der Verneinung der Mitgötter hebt und ihn bei der Bestätigung der Einheit Allahs wieder senkt.
- Die Mâlikiten meinen, dass der Betende ihn hebt, indem er ihn vom Beginn des Taschahhud bis zum Ende bewegt.
- Die Schâfi´iten meinten, dass man ihn während der Worte „Illa Allâh“ erhebt und ihn so bis zum Ende des ersten beziehungsweise zweiten Taschahhuds lässt.
-Die Hanbaliten meinen jedoch, dass man ihn beim Aussprechen des Glaubensbekenntnisses und dem Erwähnen von Allahs Namen erheben soll.
Jede dieser Meinungen ist zu betrachten. Der Muslim kann nach irgendeiner dieser Meinungen handeln. Es wird, wenn es Allâh will, richtig sein.
3. Im Sahîh-Werk Muslims wird in einem von Anas ibn Mâlik überlieferten Hadîth bestätigt, dass dieser sagte: „Der Ring des Propheten war an diesem Finger, wobei er auf den kleinen Finger der linken Hand zeigte.“ Es ist ferner erwiesen, dass der Prophet seinen Ring auch an der rechten Hand trug, wie dies im Musnad des Imâm Ahmad und einigen Sunnawerken erwähnt wird. Die Gelehrten sind darüber uneins, nach welcher dieser zwei Überlieferungen eher zu handeln ist. Eine Gruppe hat den Inhalt beider Hadîthe angenommen; eine andere hat die beiden Meinungen als gleich betrachtet. Letzteres ist wohl auch die richtige Meinung. Es ist auch erwiesen, dass der Prophet untersagte, einen Ring am Zeige- und Mittelfinger zu tragen, wie dies im Sahîh-Werk Muslims von Abû Burda überliefert ist, der berichtete: „Alî sagte: Der Prophet untersagte es mir, einen Ring hier und hier zu tragen, er zeigte auf den Mittelfinger und den Finger daneben.“
An-Nawawî sagte: „Dieser Hadîth wurde auch in anderen Büchern als Muslim überliefert, wobei es dort heißt: „Mittel- und Zeigefinger“. Er fuhr fort: „Die Muslime sind sich einig, dass es Sunna ist, dass der Mann den Ring am kleinen Finger und die Frau Ringe an mehreren Fingern tragen kann. Es ist unerwünscht, dass der Mann einen Ring am Mittel- und Ringfinger trägt, da erwähnter Hadîth dies besagt. Das im Hadîth erwähnte Verbot deutet darauf hin, dass diese Handlung unerwünscht ist.“
4. Al-Bukhahârî berichtete in At-Târîch Al-Kabîr, dass ein Mann sagte: „O Gesandter Allâhs, mir ist ein Kind geboren. Was ist der beste Name?“ Er antwortete: „Die besten eurer Namen sind Al-Hârith und Hammâm. Was für schöne Namen sind doch Abdullâh und Abdurrahmân! Gebt Namen der Propheten und nicht Namen der Engel!.“ Der Mann fragte: „Und deinen Namen?“ Der Prophet antwortete: „Ja, meinen Namen, aber nicht meinen Beinamen!“. Al-Buchârî meinte: „An dieser Überlieferungskette gibt es Zweifel.“
Obwohl dieser Hadîth schwach ist, wie dies Al-Buchârî sagte und Al-Albânî in Sahîh und Da´îf Al-Dschâmi´ As-Saghîr erwähnte, haben einige Gelehrte seinen Inhalt bestätigt, und zwar, dass es unerwünscht ist, die Namen der Engel zu verwenden.
Der Autor von Al-Fawâkih Ad-Dawânî (ein Kommentar) zum Werk von Ibn Abû Zaid Al-Qairawanî berichtete von Mâlik, dass dieser es als unerwünscht betrachtete. Al-Qurtubî erwähnte in seiner Qurân-Exegese von Umar und anderen Gelehrten, dass es unerwünscht sei. Einige andere Gelehrte meinen, dass die Benennung mit Namen von Engeln erlaubt und nicht unerwünscht sei. Die auf unserer Webseite festgelegte Meinung ist die erste, trotzdem wollen wir darauf hinweisen, dass die andere Meinung (auf Grund der Beweislage) auch zu respektieren ist.
Allâh weiß es am besten.