Wie lautet das islâmische Urteil zum Verkaufen von Trauben, wenn man weiß, dass der Käufer daraus Alkohol herstellt?
Fatwâ-Nummer: 135111

  • Fatwâ-Datum:3-5-2010
  • Bewertung:

Frage

Wie lautet das islamische Urteil über den, der Trauben auf einem Feld anbaut und die Ernte an einen Käufer weiterverkauft, von dem er weiß, dass er aus diesen Früchten Alkohol herstellt?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Wenn der Anbauer der Trauben weiß oder sich sicher ist, dass der Käufer der Ernte aus den Früchten Alkohol herstellt, so ist es dem Besitzer nicht erlaubt, die Ernte bzw. die Trauben an diese Person zu verkaufen.

 

So darf man keine Ware an den Käufer verkaufen, wenn man weiß, dass dieser damit etwas schariatisch Verbotenes anstrebt.

 

Im Buch „Balghat As-Sâ`il“ steht: „So ist jeder Verkauf verboten, wenn man weiß, dass der Käufer damit eine Sache bezweckt, die nicht erlaubt ist.“

 

Wenn der Besitzer des Traubenanbaus weiß, dass der Ertrag der Früchte nur für Alkohol verwendet werden und nicht auf erlaubte Weise verkauft werden kann, dann soll er die Trauben jemand Anderem schenken, wenn er nicht selber davon essen kann, oder er soll sie vernichten, damit nicht die Unheilstifter damit Unheil anrichten und Allâhs Gesetze übertreten.

 

Im Buch „Al-Mughnî“ steht: „Der Acker von Sa´d ibn Abû Waqqâs wurde taxiert und es wurde ihm gesagt, dass die Trauben nicht weiterverwendet werden und auch nicht verkauft werden können. Man könne aber aus ihnen Alkohol herstellen. Darauf gab Sa´d die Anweisung, dass die Trauben herausgerissen werden, und sagte: "Was für ein schlechter Mann ich doch wäre, wenn ich Alkohol verkaufen würde!“

 

Und Allâh weiß es am besten.

Verwandte Fatwâs