Unmündigkeit der Kinder hält diese nicht davon ab, ihr Anteil am Erbe zu erhalten.
Fatwâ-Nummer: 135390

  • Fatwâ-Datum:10-5-2010
  • Bewertung:

Frage

Mein Mann ist verstorben – möge Allâh Sich seiner erbarmen - und hat einen Sohn hinterlassen (22 Jahre), sowie drei Jungen im Alter von 15, zehn und fünf Jahren und zwei Töchter im Alter von 14 und zwölf Jahren.
Er hinterließ eine bestimmte Geldsumme, ein Stück Land sowie ein Haus, bestehend aus vier Wohnungen und einem Schlafzimmer, das noch nicht gestrichen wurde, sowie zwei leerstehende Wohnungen, für die die Raten noch nicht vollständig bezahlt wurden.
Mir haben rechtschaffene Leute nach dem Ableben meines Mannes als Zeichen des Zusammenhaltes in einer schwierigen Situation einen Betrag geschenkt, möge Allâh es ihnen mit dem Besten vergelten! Das Geld, das mein Mann hinterlassen hat, sowie das Geld, das ich nach dem Ableben meines Mannes erhalten hatte, habe ich bei einer islâmischen Bank hinterlegt.
Meine Frage lautet:
Wie soll das hinterlassene Vermögen meines Mannes unter den Kindern verteilt werden, da sie außer dem Großen ja noch alle unmündig sind? Jedoch kann ich dem Großen auch nicht seinen Anteil geben, da er noch studiert.
So verhält es sich auch mit den anderen Kindern, alle lernen noch. Meine weitere Frage lautet, ob das Geld, das ich nach dem Ableben meines Mannes erhalten habe, auch zur Hinterlassenschaft gehört?
Bitte helft mir weiter, möge Allâh es euch mit dem Besten vergelten!

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Das Geld, das du nach dem Tod deines Mannes geschenkt bekommen hast, muss nicht verteilt werden und zählt auch nicht als Erbe, weil es nicht vom Geld deines Mannes ist. Es soll zum Wohle der Familie ausgegeben werden. Das hinterlassene Vermögensgut muss islâmisch gerecht unter den Erbberechtigten verteilt werden.

In deinem Fall, in dem dein Mann verstorben ist und vier Söhne und zwei Töchter hinterlassen hat und es keine Mutter oder Vater seinerseits gibt, also wie folgt:

 

Die Frau bekommt ein Achtel, da Allâh im Qurân sagt: "Wenn ihr jedoch Kinder habt, dann steht ihnen ein Achtel von dem zu, was ihr hinterlassen habt." (Sûra 4:12)

Der Rest wird unter den Kindern verteilt, wobei das männliche Geschlecht das Doppelte vom weiblichen erhält: "Allâh ordnet euch hinsichtlich eurer Kinder an: Einem männlichen Geschlechts kommt ebenso viel zu wie der Anteil von zwei weiblichen Geschlechts." (Sûra 4:11)

 

Die Unmündigkeit der Kinder hält diese nicht davon ab, die Hinterlassenschaft des Vaters zu erhalten, vielmehr muss das Erbe verteilt werden. Der vom Vater ernannte Vormund (Großvater, Onkel usw.) übernimmt das Geld der unmündigen Kinder, wenn der Vater nicht den Großvater als Vormund im Testament ernannt hat. Wenn sie keinen Großvater haben, dann ist das islamische Gericht für ihr Geld verantwortlich (also das Vermögen, solange das Kind noch unmündig ist)

Die Mutter darf das Geld ihrer unmündigen Kinder nicht besitzen, außer in Notsituationen. Dem mündigen Sohn darf sein Geld nicht vorenthalten werden, und wenn jemand seinen Erbanteil zurückhält, so hat er das Recht, vor ein islamisches Gericht zu gehen.

 

Wir weisen die Fragestellerin darauf hin, dass die Angelegenheit mit dem Erbe eine gewichtige ist, die man unbedingt beachten muss. Es reicht hier also nicht aus, wenn man sich mit einer Fatwa begnügt, die deine Frage beantwortet, vielmehr muss ein islamischer Richter den Fall genauer prüfen. Denn es kann gut sein, dass es noch weitere Erbberechtigte gibt, die erst nach einer gründlichen Suche gefunden werden.

 

Oder es können noch andere Testamente, Schulden oder andere Rechte vorhanden sein, die die Erbberechtigten nicht kennen. So muss dies zuerst geprüft werden, bevor die Erben ihr Recht bekommen.

 

Das Erbe kann also nicht verteilt werden, solange nicht ein islamischer Richter die Angelegenheit überprüft, sofern ein solcher vorhanden ist, damit sich das Wohl für die Lebenden und Verstorbenen verwirklicht.

Und Allâh weiß es am besten.

Verwandte Fatwâs