Rechte der geschiedenen Frau, bevor deren Ehemann ihr beiwohnt. Fatwâ-Nummer: 135727
- Fatwâ-Datum:18-5-2010
- Bewertung:
Vor sieben Jahren habe ich ein Mädchen kennengelernt und vor einem Jahr konnte ich – Al-Hamdu Lillâh - die Eheschließung vollziehen. Ich habe das nur aus Furcht davor gemacht, gegen sie ungerecht zu sein, falls ich das nicht täte. Wunderbarerweise habe ich das getan, obwohl ihr Charakter und ihre Frömmigkeit weder meiner Idylle noch meiner Familie anstehen. Vor und während der Verlobungszeit war ich außerdem unberuhigt und hatte viel zu leiden. Obwohl meine Eltern diese Frau und ihre Familie nicht besonders möchten, stimmten sie - nur zur Erfüllung meines Wunsches - über die Heirat mit ihr überein. Selber war ich von dieser Ehe nicht überzeugt.
Dies ging so weiter, bis ich eine ´Umra (Pilgerfahrt mit geringeren Riten als beim Haddsch) verrichtete. Zu dieser Zeit bat ich Allâh darum, dass Er mich und sie rechtleiten möge und uns Erfolg sowohl im Diesseits als auch im Jenseits verleihen möge. Als ich heimgekehrt war, entdeckte ich allmählich, dass sie nicht die geeignete Frau für die Erziehung ihrer Kinder sein könnte. Dies alles wurde mir klar, als ich zu bemerken begann, dass sie mit allem nicht zufrieden war, was ich für sie machte, wie z. B. Wohnung mieten, für Einrichtung sorgen und sonstige Maßnahmen ergreifen. Dies alles kostet freilich viel.
Sie hat ferner damit begonnen, mich zu missachten und zu Unrecht zu behaupten, dass ich wenig für sie tue; und mein Lebensstandard und auch der meiner Familie seien mit ihrem Lebensstandard und dem ihrer Familie nicht zu vergleichen, obwohl wir beide zur gleichen Schicht gehören. Sie begann auch damit, mich und meine Familie geringzuschätzen. So bin ich zur Überzeugung gekommen, dass ich sie verlassen muss. Dank ihrer Charakterfehler, ihrer Frechheit und ihres stetigen Denkens an Geld, genauso wie ihre Familie, unterstützten meine Eltern mich in meiner Entscheidung.
Ich rief ihre Mutter an und erzählte ihr von ihrem Verhalten. Ich teilte ihrer Mutter mit, dass ich sie nicht mehr will, genau so wie sie mich nicht mehr will. Damit war unsere Beziehung zu Ende. Ein paar Tage später besuchten uns ihre Mutter und ihr Bruder zu Hause, um unsere Beziehung zu besprechen. Es wunderte uns, dass sie kamen, um die gespannte Lage noch zu verschärfen, anstatt sie zu entspannen. Damals war es klar zu erkennen, dass sie ihrer Mutter alles über unsere Beziehung erzählt hatte. Sie hatte ihr auch mitgeteilt, dass ich sie schlug, beschimpfte und ihr Geld nahm.
Zugegebenermaßen schlug ich sie wegen ihres üblen Charakters und um sie zum Beten zu bereden, da sie nicht betete. Ich schlug sie, weil sie mit unanständigen Frauen befreundet war. Manchmal schlug ich sie, während ich sie beschimpfte und das vergalt sie allerdings mit Gleichem. Was ihr Geld betrifft, so gab sie es mir ganz freiwillig. Manchmal bestand sie darauf, dies mir zu geben, da meine finanzielle Lage nicht gut war. Seitdem ihre Mutter und ihr Bruder unser Haus verlassen hatten, also vor vier Monaten, erfuhren wir von ihnen überhaupt nichts mehr. Niemand kontaktierte uns, um den Ausgang unserer Beziehung zu bestimmen. Erst vor einem Monat erhielten wir ein Schreiben vom Gericht, da sie eine Unterhaltsklage gegen mich erhoben hatte.
Die Klage ist übrigens noch gültig. Weder ich noch meine Familie kontaktierten sie währenddessen, geschweige denn ihre Familie. Über unsere Beziehung sprachen wir nicht mehr, da diese Leute ausschließlich an Geld denken. Ich ließ sie nicht scheiden, obwohl ich dies beabsichtigte und wollte, da ich erfuhr, sie würden eine Klage gegen "willkürliche Scheidung" erheben, falls ich es täte und so hätte ich viel Geld zu zahlen.
Ehrwürdiger Scheich, ich verlor viel Geld, wegen eines verzinslichen Kredits. Ich bin bereit zu zahlen, was ihr zusteht; Also die Hälfte der Brautgabe und ihre sonstigen Rechte, da ich ihr noch nicht beigewohnt habe. Ich entschuldige mich für die Ausführlichkeit. Ich möchte nur die rechtliche Beurteilung dessen wissen, was bereits erzählt ist und freue mich sehr auf eure Antwort.
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Bevor wir dir deine Frage beantworten, wollen wir dir den aufrichtigen Rat geben, die Sünde des verzinslichen Kredits, den du erwähnt hast, zu bereuen. Nun zu deiner Frage: Darin gibt es keinen Zweifel, dass Allâh die Ehe verordnet, damit die Ehepartner beieinander Frieden und Ruhe finden mögen. Allâh sagt: "Und unter Seinen Zeichen ist dies, dass Er Partner für euch aus euch selber schuf, auf dass ihr Frieden bei ihnen finden möget; und Er hat Zuneigung und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt." (Sûra 30:21)
Da die Beziehung zu deiner Frau einen Grad erreichte, dass weder Frieden noch Ruhe, noch Barmherzigkeit herrschen kann, so lasse dich von ihr scheiden und möge Allâh dir einen Ausweg verschaffen!
Allâh sagt: "Haltet sie in Güte zurück oder trennt euch in Güte von ihnen; und nehmt als Zeugen Leute von Billigkeit unter euch und legt Zeugnis vor Allâh ab! Dies ist eine Ermahnung für diejenigen, die an Allâh und an den Jüngsten Tag glauben; und dem, der Allâh fürchtet, verschafft Er einen Ausweg." (Sûra 65:2)
Wenn du keinen Geschlechtsverkehr mit deiner Frau hattest, so steht ihr die Hälfte dessen, was du ihr als Morgengabe schon gegeben hast und was du ihr noch zu geben hast, zu.
Allâh sagt: "Und wenn ihr sie entlasst, bevor ihr sie berührt habt, jedoch nachdem ihr ihnen eine Brautgabe ausgesetzt habt, dann zahlt die Hälfte dessen, was ihr ausgesetzt habt, es sei denn, sie erlassen es oder der, in dessen Hand der Ehebund ist, erlässt es! Und wenn ihr es erlasst, so kommt das dem Fürchten Allâhs näher. Und vergesst nicht, einander Güte zu erweisen!" (Sûra 2:237)
Schön wäre es, wenn ein Ehepartner auf seine Rechte (wenn auch nur zum Teil) verzichten würde. Allâh sagt: "Und wenn ihr es erlasst, so kommt das dem Fürchten Allâhs näher. Und vergesst nicht, einander Güte zu erweisen!"(Sûra 2:237)
Hattest du die Gelegenheit ihr geschlechtlich beizuwohnen, weil die Bedingungen dafür erfüllt waren, ihr jedoch nicht beigewohnt hast, so wird das nach überwiegender Meinung der Gelehrten als rechtmäßiger Geschlechtsverkehr betrachtet. Gibt der Ehemann zu, dass er diese Gelegenheit hatte oder könnte man dies beweisen, so stehen seiner Frau alle Rechte einer verheirateten Frau zu. Ihr steht also die gesamte Brautgabe zu, wohingegen sie nach der Scheidung eine angemessene Wartezeit vergehen lassen muss, falls sie geschieden wurde.
Ab der Gelegenheit, ihr beiwohnen zu können bis zum Ende ihrer Wartezeit, bist du verpflichtet sie zu unterhalten. Hast du ihr nicht beigewohnt, so brauchst du sie nicht zu unterhalten, es sei denn, sie wäre für Geschlechtsverkehr tauglich und sie hätte sich dir hingegeben, wobei es unerheblich ist, ob du mit ihr Geschlechtsverkehr hattest oder nicht.
Was deine Befürchtungen betrifft, dass sie gegen dich eine Klage wegen "willkürlicher Scheidung", in Anlehnung an die menschlich verfassten Gesetze, erheben würde, so sind dies bloße Wahnvorstellungen. Du kannst auch einen Vermittler anrufen, der ihr ihre Rechte garantiert und auch dir garantiert, dass sie keine Klage gegen dich erhebt, falls du dich von ihr scheiden lässt.
Und Allâh weiß es am besten.