Welche Rechte hat jemand, der aus einer Partnerschaft aussteigt?
Fatwâ-Nummer: 135812

  • Fatwâ-Datum:20-5-2010
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Frage

Im Jahre 1423 nach islâmischer Zeitrechnung begann ich eine Partnerschaft mit zwei Freunden in einem Waschsalon (Färberei) für Kleider und jeder von uns zahlte 65.000. So wartete ich mit ihnen circa ein Jahr auf einen Gewinn, jedoch kam kein Gewinn aus diesem Waschsalon, nämlich deswegen, weil die Verwaltung schlecht organisiert und wenig Erfahrung vorhanden war. Dieser Waschsalon brachte zwar einen guten Gewinn, jedoch mussten damit Miete, Arbeiter, Geräte, Wartungskosten sowie die Kosten für den Aufseher bezahlt werden.
Die Situation war nicht gerade gut für uns. Einer der Partner hatte aber eine Idee, mit der der zweite Partner einverstanden war, und zwar, dass man eine Zweigstelle von diesem Waschsalon unter der Voraussetzung eröffnet, dass jeder so viel dafür investiert wie er kann. So hat jeder einen bestimmten Betrag ausgegeben (ich habe 6.000 gegeben, der Zweite gab ungefähr 20.000 und der Dritte circa 15.000). So sollte dieses Geld aus dem ersten Waschsalon als Tilgung unserer Ausgaben kommen.
Es kam auch so, dass wir den Betrag aus dem ersten Waschsalon empfingen, jedoch wurde auch im zweiten Jahr kein Gewinn erreicht. So kamen wir zusammen, um unsere Lage zu besprechen. Wir beschlossen, dass einer der Partner aussteigen müsse, da die Gewinne nicht für drei Personen reichen. Darauf stieg ich mit meinem Startkapital (65.000) aus. Ich redete mit einem der Partner und sagte, dass ich aber noch Geld aus der Zweigstelle habe. Er meinte nur, ich solle ihm etwas Zeit geben.
Auf diese Weise verging das Jahr und sie besitzen nun vier Waschsalons und ein Auto. Ich fühle mich betrogen. Habe ich das Recht, etwas von ihnen zurückzufordern?

Antwort

Der Lobpreis ist Allahs! Möge Allah Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Die Partnerschaft im Islâm basiert auf Gerechtigkeit und zwar, dass Verlust und Gewinn jeweils nach dem Startkapital unter den Partnern verteilt wird oder dass man sich auf einen Gewinn einigt. Im Buch „Al-Furû´“ steht: "Der Gewinn wird gemäß der Vereinbarung verteilt, selbst wenn sich die Beträge unterscheiden … der Verlust auch nach dem Startkapital."

 

Wenn nun einer der Geschäftspartner aussteigen möchte, so muss er Folgendes beachten:

 

Wenn es Gewinn gab, dann nimmt er sein Startkapital plus den Gewinn. Wenn es keinen Gewinn gab, so nimmt er nur das Startkapital. Wenn ein Verlust vorhanden ist, so verringert dieser Verlust sein Startkapital, gemäß dem Anteil, mit dem er die Partnerschaft begonnen hat.

 

Es geht aber nicht, dass in der Partnerschaft einem der Partner sein Startkapital garantiert wird. So steht dem Fragesteller beim Verlassen der Partnerschaft sein Startkapital zu, solange es keinen Verlust bei der Partnerschaft gab. Ihm steht ebenso ein Gewinn zu (also plus dem Startkapital, falls er vorhanden ist).

 

Seine Gefühle, dass er sich betrogen fühlt sind falsch, da er die Partnerschaft verlassen hat, bevor sich die Lage verbessert hat. Außerdem hat er die Partnerschaft von sich selbst beendet. Es ist ihm erlaubt, dass er sein Recht von den beiden Partnern fordert, da jener, der noch ein Recht einzufordern hat, dies auch geltend machen soll.

 

Und Allah weiß es am besten.

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