Erbanteil der Tochter am Erbe des Vaters
Fatwâ-Nummer: 136022

  • Fatwâ-Datum:25-5-2010
  • Bewertung:

Frage

Ich wohne zusammen mit meinen Söhnen in einem Eigenheim, bei dem mein Schwiegersohn noch eine Etagenwohnung auf seine Kosten aufstocken möchte. Wie lautet das Urteil hinsichtlich des Erbteils meiner Tochter von diesem Haus nach meinem Tod?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Du solltest deine Frage noch präzisieren. Das Erbteil deiner Tochter kommt auf die anderen gesetzlichen Erben an. Erbt sie neben deinen Söhnen, so bekommen diese zusammen den ganzen Rest des Nachlasses, nachdem die qurânischen Erben (z. B. die Eltern und der Ehemann) ihre Erbteile bekommen haben, so dass sie die Hälfte ihres Bruders bekommt.

 

Erbt sie neben einer einzigen Tochter oder neben mehreren Töchtern, so bekommen sie zusammen zwei Drittel des Nachlasses, was zu gleichen Teilen unter ihnen verteilt wird. Hast du keine Kinder außer ihr, so steht ihr die Hälfte des Nachlasses zu.

 

Auf Grund dessen steht deiner Tochter die Hälfte des Erbteils ihres Bruders zu. Deiner Tochter steht von dem Erbe bei der Verteilung ihr rechtmäßiger Anteil zu, also die Hälfte des Erbteils ihres Bruders. Allâh sagt: "Allâh trägt euch auf, euren Kindern zu geben: einem männlichen Kinde soviel wie zwei weiblichen." (Sûra 4:11)

 

Wir möchten den Fragesteller darauf hinweisen, dass Erbschaftsangelegenheiten so heikel sind, dass man sich nicht ausschließlich auf eine Fatwâ dieser Art, also per E-Mail, weder beschränken noch sich völlig darauf stützen darf. Man soll derartige Fragen an ein islamisches Gericht richten, wo sie am besten untersucht werden können.

 

Es kann sein, dass es noch einen Erben gibt, der in der Frage nicht erwähnt ist. Es kann auch sein, dass es ein Testament oder vielleicht Schulden gibt, von denen selbst die Erben nichts wissen. Es ist wohl bekannt, dass Schulden und Testamente bei der Erbschaftsteilung vorrangig sind.

 

Daraufhin sollst du, wenn du kannst, deine Frage an ein islamisches Gericht richten, zum Wohle der noch Lebenden und des Verstorbenen.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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