Auf einer Vermutung zwischen Erlaubtem und Verbotenem basierender Schwur
Fatwâ-Nummer: 136188

  • Fatwâ-Datum:30-5-2010
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Frage

Ich habe mir vor fünf Monaten einen Geldbetrag von einer bestimmten Person ausgeliehen. Diese ist nun verschieden. Ich habe eine verwandtschaftliche Beziehung zu dieser Person, er war mein Onkel väterlicherseits und der Ehemann meiner Tante mütterlicherseits. Ich kann mich nicht genau an den Geldbetrag erinnern, den ich von ihm ausgeliehen hatte. Er ist nun verstorben und hat ein Dokument hinterlassen, auf dem alle bei ihm Verschuldeten vermerkt sind, unter anderem ich. Dort ist allerdings ein höherer Geldbetrag vermerkt; ich erinnere mich allerdings, dass der geliehene Betrag 6.000 Euro waren. Ich hatte davon bereits ungefähr 3.500 Euro zurückbezahlt und kann mich nicht daran erinnern, dass ich mir einen anderen Betrag von ihm geliehen habe. Der auf dem Dokument vermerkte Betrag beträgt allerdings 10.000 Euro. Was mache ich nun?
Möge Allâh euch Gutes geben!

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Nun zur Frage:

 

Wenn der Verschuldete mit dem Geldgeber übereinstimmt, dass er bei ihm Schulden hat, und sie sich über den Geldbetrag uneinig sind, so bedeutet das, dass ein Schuldbetrag vorhanden ist und nur der Betrag zur Frage steht. Und somit ist die Verschuldung vom Ursprung her vorhanden. Die Entscheidung bleibt in dieser Lage bei dem Geldgeber durch seinen Eid, wobei indes der Eid hier durch das Ableben des Geldgebers unmöglich geworden ist. Und es gibt keinen anderen Beweis außer ein Blatt Papier, auf dem der Geldgeber die verliehenen Beträge aufgeschrieben hat. So geht das Recht der Eidesleistung auf seine Erben über, und sie können schwören und haben ein Recht auf diese Schulden. Und wenn nun gefragt wird: Wie können die Erben auf etwas schwören, was sie nicht gesehen haben und bei dem sie nicht dabei waren? So sagen wir: Durch das Vorhandensein des Blattes Papier in seinem Haus und die bekannte Handschrift des Geldgebers darauf haben sie starke Indizien, die sie zum Eid berechtigen.

 

Im Buch At-Tâdsch wa Al-Iklîl (mâlikitisches Werk) steht: "Und wer den Eid ablegt, stützt sich auf ein starkes Indiz wie seine Handschrift oder die Handschrift seines Vaters." Ibn Al-Hâdschib sagt: "Wer in dieser Sache einen endgültigen Eid ablegt, dem reicht es, sich auf das Indiz wie die Handschrift des Geldgebers oder dessen Vaters zu stützen."

 

Und wenn die Erben nun einen Eid auf den Inhalt dieses Dokumentes ablegen, so muss der Verschuldete die in dem Dokument stehenden Schulden begleichen. Und wenn sie keinen Eid ablegen und sich nicht mit dem Verschuldeten einigen, leistet der Verschuldete einen Eid auf die Summe, die er schuldig ist. Und er soll wissen, dass es nicht erlaubt ist, auf eine zweifelhafte Vermutung seinen Eid abzulegen, denn das ist ein schlimmer Eid.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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