Urteil über einen Beamten, der Frachtgeld erhält, ohne dass es eine Fracht gibt. Fatwâ-Nummer: 136203
- Fatwâ-Datum:31-5-2010
- Bewertung:
Ich bin Regierungsbeamter und arbeite bei einer Zweigstelle meines Amtes im Ausland. Zu den Privilegien, die die Beamten auf Grund ihrer Arbeit im Ausland genießen, gehören die Fracht ihrer Möbel und ihr persönlicher Transport bei Beendigung ihrer Mission und ihrer Heimkehr. Manchmal möchte ein Beamter diese Dinge nicht per Fracht schicken, da sie alt sind und lange benutzt wurden. Meine Frage: Darf ich das Frachtgeld ausgezahlt bekommen, ohne dass es wirklich eine Fracht gibt und zwar nach Vereinbarung mit meinem direkten Vorgesetzten und dem finanziellen Verantwortlichen, zumal ich diese Summe dringend brauche, um damit bei meiner Heimkehr eine Wohnung, ein Transportmittel und andere Notwendigkeiten zu besorgen?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Antwort darauf, ob Sie Anspruch auf das Frachtgeld ohne eine wirkliche Fracht haben, und zwar nach Vereinbarung mit dem direkten Direktor und dem finanziellen Verantwortlichen, erfolgt nach der üblichen Regelung in Ihrem Land. Wenn es üblich und gestattet ist, dann steht es Ihnen zu. Wenn dies nicht gestattet ist, dann dürfen Sie es nicht erhalten.
Meistens ist es in solchen Fällen nur erlaubt, dass der Beamte seine Möbel per Fracht schickt und seine privaten Reisekosten erhält und das Frachtgeld nicht bar erhalten darf, ohne dass es eine Fracht gibt.
Wenn der unmittelbare Vorgesetzte und der finanziell Verantwortliche nicht befugt sind, Ihnen das Frachtgeld zu gewähren, und sie dies taten, so gilt das als eine unrechtmäßige Ausgabe des Besitzes Allâhs und gehört zur bösen Verlockung, vor der der Prophet warnte und sagte: "Jede Umma hat eine eigene Verlockung und die Verlockung meiner Umma ist das Geld." Überliefert von At-Tirmidhî; Al-Albânî hat den Hadîth als authentisch betrachtet.
Der Prophet sagte auch: "Einige Menschen verhalten sich unrechtmäßig in Bezug auf den Besitz Allâhs. Sie werden am Tag der Auferstehung die Hölle betreten." Überliefert von Al-Buchârî.
Es ist also Ihre Pflicht, sich dessen zu enthalten, worauf Sie keinen Anspruch haben. Der Notfall darf Sie nicht dazu verlocken, das zu begehen, womit sie Allâhs Zorn auf sich ziehen.
Allâh weiß es am besten.