Eine Frau starb und hinterließ den Ehemann, beide Eltern, beide Großeltern, Geschwister (Brüder und Schwestern) und Kinder (Söhne und Töchter). Fatwâ-Nummer: 136204
- Fatwâ-Datum:31-5-2010
- Bewertung:
Wie wird das Erbe einer Frau verteilt, die den Ehemann, Söhne, Töchter, eine Mutter, einen Vater, eine Großmutter, einen Großvater sowie Brüder und Schwestern hinterlassen hat?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Erben dieser Frau sind deren Ehemann, Söhne, Töchter und Eltern.
Die Verteilung ihres Erbes erfolgt wie folgt:
Dem Ehemann steht ein Viertel als fester Anteil zu, denn Allâh sagt: "Wenn sie jedoch Kinder haben, dann steht euch ein Viertel von dem zu, was sie hinterlassen." (Sûra 4:12).
Jedem Elternteil steht ein Sechstel zu, denn Allâh sagt: "Und den Eltern steht jedem ein Sechstel von dem zu, was er hinterlässt, wenn er Kinder hat." (Sûra 4:11).
Das, was nach dem Anteil des Ehemannes und der Eltern übrig bleibt, soll unter Kinder verteilt werden, wobei der Junge das Zweifache des Mädchens bekommt. Allâh sagt: "Allâh schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor: Einem männlichen Geschlechts kommt ebensoviel zu wie der Anteil von zwei weiblichen Geschlechts." (Sûra 4:11).
Was den Großvater, die Großmutter und die Geschwister betrifft, so bekommen sie nichts, da die Personen, die zwischen ihnen und der Verstorbenen stehen, vorhanden sind.
Wir möchten die fragende Person daran errinnern, dass die Erbverteilung eine heikle und schwierige Angelegenheit darstellt. Dabei soll man sich nicht mit einer Fatwâ begnügen, die als Erwiderung auf eine bestimmte, vom Fragenden gestellte Frage gegeben wurde, sondern den Fall einem islamischen Gericht vorlegen, damit es die Angelegenheit untersucht und darüber urteilt. Es kann vorkommen, dass es einen Erben gibt, der nur nach eingehender Suche gefunden werden kann. Es kommt auch vor, dass es einige Schulden, Vermächtnisse oder andere finanzielle Ansprüche gibt, von denen die Erben keine Kenntnis haben. Und es ist bekannt, dass sie Vorrang vor dem Anspruch der Erben auf das Erbe haben. Man soll also das Erbe nicht verteilen, ohne sich einem islamischen Gericht zuzuwenden, wenn es ein solches gibt, damit alle Interessen der Lebenden und der Verstorbenen verwirklicht werden.
Allâh weiß es am besten.