Die Nutzbarkeit eines Verkaufsgegenstandes muss unbedingt unbeschränkt erlaubt sein. Fatwâ-Nummer: 136225
- Fatwâ-Datum:31-5-2010
- Bewertung:
''Die Nutzbarkeit eines Verkaufsgegenstandes muss unbedingt unbeschränkt erlaubt sein''. Was soll diese Voraussetzung heißen?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
''Die Nutzbarkeit eines Verkaufsgegenstandes muss unbedingt unbeschränkt erlaubt sein'' heißt, ein Verkaufsgegenstand muss normalerweise zum Benutzen erlaubt sein, damit man diesen kaufen oder verkaufen darf. Wenn ein Verkaufsgegenstand nur unter bestimmten Bedingungen oder in manchen Fällen zu benutzen ist, so darf dieser weder gekauft noch verkauft werden.
Auf Grund dessen darf man weder Hunde noch alkoholische Getränke kaufen oder verkaufen, auch wenn man sie ausnahmsweise benutzen darf. Dass man einen Verkaufsgegenstand ausnahmsweise benutzen darf, ist kein Grund dafür, dass man diesen verkaufen darf.
Andere Gelehrte sind der Meinung, dass man, wenn man einen Gegenstand ausnahmsweise benutzen darf, diesen im Normalfall kaufen, verkaufen und dessen Preis erhalten darf. In Scharh Ma'ânî Al-Âthâr heißt es: ''Da man Hunde benutzen darf, darf man sie verkaufen und deren Preis erhalten. Das Erhalten ihres Preises war verboten, als deren Benutzung verboten war.''
Abû Hanîfa, Abû Yûsûf und eine Gruppe von den Mâlikîten, an deren Spitze Sahnûn steht, meinen, die Erlaubnis ihrer Benutzung ist ein Beweis für die Erlaubnis ihres Preises.
Und Allâh weiß es am besten.