Es ist verboten, an einem Geschäft teilzuhaben, das verzinstes Darlehen enthält.
Fatwâ-Nummer: 136266

  • Fatwâ-Datum:1-6-2010
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Frage

Ich habe eine Frage, die mir Sorgen bereitet. Bitte helft mir:
Ich habe eine Geldsumme und möchte ein Auto kaufen, aber die Summe reicht nicht aus um das geeignete Auto zu kaufen. Es gibt bei uns einige Automärkte, die Ratenzahlung durch Banken anbieten. Das bedeutet, der Automarkt arbeitet mit einer Gruppe von Banken zusammen. Wenn ein Kunde kommt, um ein Auto auf Raten zu kaufen, ruft der Besitzer des Automarktes den Stellvertreter der Bank und auch den Kunden an. Der Besitzer des Automarktes informiert die Bank, dass der Kunde das Auto zu einer bestimmten Summe kaufen will und die ganze Summe nicht hat. So bezahlt die Bank dem Besitzer des Automarktes die übrige Summe direkt. Auf der anderen Seite bekommt er diese Summe vom Kunden, der das Auto kaufen will, in Raten. Man nennt das ein Autodarlehen. Gilt das nun als Zins oder Terminverkauf? Das Auto darf übrigens zur Sicherheit der Bank währenddessen nicht wiederverkauft werden und der Kunde darf während der Ratenfrist das Auto nicht verkaufen. Er unterschreibt eine Vollmacht bei der Bank, dass das Auto bis zum Ende der Ratenzahlung in Besitz der Bank bleibt.Ich bitte euch um Antwort. Möge Allâh euch belohnen!

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Es ist zweifellos bekannt, dass das in der Frage erwähnte Geschäft islamisch verboten ist, denn die Bank verleiht dem Kunden das übrige Geld zum Preis des Autos, damit der Kunde der Bank dies zurückgibt, und zwar mit einem Zuwachs, der Zins genannt wird.

In Al-Mughnî steht: "Jedes Darlehen, bei dem ein Zuwachs als Bedingung gestellt wurde, ist unstrittig verboten."

 

Demnach ist das Geschäft zwischen Bank und Kunden bei dem übrigen Teil des Autopreises als mit Zinsen behaftetes Darlehen zu betrachten und nicht als Verkauf. Die Bank verbietet den Verkauf des Autos als eine Art Pfand als Bürgschaft für die Schuld. Die Teilnahme an einem derartigen Geschäft ist folglich verboten, da es ein mit Zinsen behaftetes Darlehen in sich trägt.

 

Allâh weiß es am besten.

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