Die Entrichtung der Buße für unterlassenes Fasten durch Harâm-Geld ist nicht gestattet Fatwâ-Nummer: 138567
- Fatwâ-Datum:2-8-2010
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Meine Mutter ist 60 Jahre alt und nimmt unter anderem Medikamente für ihren Blutdruck. Ich befürchte, dass sie nicht fähig ist zu fasten. Auch hat sie vorher nie gefastet, da sie sich immer erschöpft gefühlt hat. Ist es ihr gestattet die Buße zu entrichten? Und wenn ja, wie viel beträgt sie und wann muss sie entrichtet werden? Und gibt es eventuell noch eine andere Möglichkeit außer zu bezahlen? Und darf man die Buße vom Harâm-Geld entrichten?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Das Fasten ist Pflicht für denjenigen, der die Bedingungen erfüllt. Es obliegt nicht der Laune des Menschen zu entscheiden, ob man fastet oder nicht. Hat deine Mutter trotz ihrer Fähigkeit in der Vergangenheit nicht gefastet, ohne Grund und ohne dass ein vertrauenswürdiger Arzt ihr davon abgeraten hat, so muss sie eilends Reue empfinden und zu Allâh zurückkehren und den Ramadân von all den Jahren, in denen sie nicht gefastet hat, nachholen. Sollte ihr Unterlassen jedoch auf ihrer Erfahrung basieren, dass das Fasten sie unerträglich schwächt und ihr schwerfällt, oder hat ein Facharzt ihr auf Grund einer chronischen Krankheit davon abgeraten, so ist ihr Fastenbrechen islâmisch gerechtfertigt, sowohl in der Vergangenheit als auch in Zukunft. In diesem Fall muss sie die Buße für jeden Tag eines jeden Ramadân der letzten Jahre entrichten, den sie nicht fasten konnte. Die Buße beträgt ein Mudd (zwei Handvoll) der Grundnahrungsmittel eines Landes. Und ein Mudd beträgt beispielsweise 750 g Reis. Diese Buße muss unter den Armen und Bedürftigen verteilt werden.
Die Buße sollte laut der Mehrheit der Gelehrten in Form von Essen entrichtet werden. Doch einige Gelehrte gestatten die Entrichtung von entsprechenden Geldbeträgen, wenn die Bedürftigen daraus mehr Nutzen ziehen.
Es ist gestattet, die Buße im Ramadân Tag für Tag oder am Ende des Ramadân zusammen zu entrichten. Es ist jedoch weder erlaubt sie vor dem Anbruch des Ramadân noch täglich vor Anbruch des Morgengrauens zu entrichten.
Für denjenigen, der des Fastens unfähig ist, gibt es keine andere Möglichkeit, seine Schuld zu begleichen, außer die Buße der vergangenen Jahre zu entrichten.
Die Buße von Harâm-Geld zu entrichten ist nicht erlaubt, denn Allâh ist gut und nimmt auch nur das Gute an.
Und Allâh weiß es am besten.