Er hörte den Gebetsruf zum Abendgebet und vollzog den Geschlechtsakt. Später wurde er sich dessen bewusst, dass die Sonne noch gar nicht untergegangen war.
Fatwâ-Nummer: 138581

  • Fatwâ-Datum:2-8-2010
  • Bewertung:

Frage

Worin besteht die Buße für das Vollziehen des Geschlechtsaktes am Tage von Ramadân, wenn man davon ausging, dass die Zeit für das Fastenbrechen gekommen war, also den Gebetsruf zum Abendgebet von einer fernen Moschee gehört hat?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Da der Geschlechtsakt nach dem Hören des Gebetsrufs vollzogen wurde, spricht nichts dagegen und man braucht keine Buße zu entrichten. Selbst wenn man später erfährt, dass die Sonne noch nicht untergegangen war und der Muezzin sich geirrt hat, ist keine Buße zu entrichten, da beide davon ausgingen, dass die Nacht angebrochen und der Tag beendet war. Sie müssen lediglich nachholen, da Allâh in dieser islamischen Gemeinschaft über Fehler und Vergesslichkeit hinwegsieht. An-Nawawî sagte über den, der den Beischlaf vollzog, da er dachte, die Sonne sei untergangen beziehungsweise die Morgendämmerung noch nicht angebrochen, wobei sich danach das Gegenteil herausstellte, dass dieser nur den Fastentag nachholen muss. Er sagte: „So sagen es Abû Hanîfa, Mâlik, Ahmad, Abû Thaur und die Mehrheit.“ Zitatende mit geringfügigen Änderungen.

 

Die stärkste Meinung der Aussagen der Gelehrten ist also, dass keine Buße entrichtet, sondern nur der Fastentag nachgeholt werden muss, wenn ein Fehler nachgewiesen wurde.    

 

Falls jedoch kein Fehler vorliegt, muss weder Buße entrichtet noch das Fasten nachgeholt werden.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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