Wann muss man die Sühne für das Fasten entrichten und darf man sie für jemand anderen entrichten? Fatwâ-Nummer: 139066
- Fatwâ-Datum:10-8-2010
- Bewertung:
Ich bezahle für meinen kranken Großvater für jeden nicht gefasteten Tag zehn Dirham von seinem Privatgeld. Dies mache ich gelegentlich nach dem Fastenbrechen, manchmal am Morgen und zuweilen vor dem Fastenende. Ist dies gültig? Wie soll ich die Entrichtung dieser Spende beabsichtigen?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Dein Großvater muss die nichtgefasteten Tage nachholen, wenn man davon ausgeht, dass seine Krankheit enden wird und es gilt nicht als Sühne nur Arme zu speisen. Allâh sagt: "Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine gleiche Anzahl von anderen Tagen fasten" (Sûra 2:184)
Falls man aber davon ausgeht, dass die Krankheit deines Großvaters nicht heilbar ist, muss er für jeden Tag einen Armen speisen. Er muss ca. 750 g an Lebensmitteln abgeben und es ist nicht erlaubt, dieses Essen in Form von Geld zu entrichten, außer wenn dies zum essenziellen Wohl beiträgt, da Allâh sagt: "Und denjenigen, die es nur unter größten Schwierigkeiten zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt." (Sûra 2:184)
Es ist nicht erlaubt, diese Speisung vor Beginn des Fastentages zu entrichten. Es ist gültig, wenn du nach dem echten Morgengrauen (Fadschr As-Sâdiq) für deinen Großvater diese Speise entrichtest, solange er das Morgengrauen erreichte. Es ist aber notwendig, dass dein Großvater dich mit der Speisung der Armen für ihn beauftragt, da diese Anbetungshandlung von ihm zu verrichten ist und nur verrichtet werden kann, wenn er dies auch beabsichtigt. Der Prophet sagte nämlich: „Die Taten werden an den Absichten gemessen.“ Berichtet bei Al-Buchârî und Muslim.
Und Allâh weiß es am besten.