Jemand bricht das Fasten wegen einer Reise, nach der Heimkehr schläft er tagsüber seiner Frau bei Fatwâ-Nummer: 139112
- Fatwâ-Datum:10-8-2010
- Bewertung:
Im vorigen Ramadân war ich eines Tages auf Reisen. Ich fastete diesen Tag nicht. Nach meiner Rückkehr in die Heimat hatte ich Geschlechtsverkehr mit meiner Frau ausgeübt.
Wie soll ich dafür sühnen? Soll ich nur das Fasten dieses Tages nachholen? Oder bin ich dazu verpflichtet, zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten?
Ich befragte diesbezüglich einen Rechtsgelehrten, der mir auftrug zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten, weil das Nachholen eines Tages zwar die Sühne für das Fastenbrechen sei, jedoch beim Geschlechtsverkehr nicht.
Ich bitte euch um Rat! Vielen Dank!
Alles Lob gebührt Allâh dem Herrn aller Welten und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auch seiner Familie und seinen Gefährten sein.
Und nun zur Frage:
Es gibt keinen Zweifel, dass die Sühne des Geschlechtsverkehrs untertags im Ramadân das Nachholen des Fastens dieses Tages ist. Hinzu kommt noch die zu entrichtende Buße. Die Buße für den Geschlechtsakt am Tage von Ramadân ist die Befreiung eines Sklaven. Wenn dies jedoch nicht machbar ist, dann soll man zwei aufeinanderfolgende Monate fasten. Sollte auch dies nicht möglich sein, soll man 60 Bedürftige speisen. Man beruft sich hierbei auf eine Überlieferung, die Al-Buchârî und Muslim überliefern und in der Abû Huraira berichtete: "Eines Tages kam ein Mann zum Propheten und sagte: Wehe mir! Der Prophet fragte:Was ist mit dir? Da sagte der Mann: Ich hatte mit meiner Frau im Ramadântag geschlechtlich verkehrt. Der Prophet sagte: Findest du etwas, womit du eine Sklave freikaufen könntest? Er sagte: Nein. Da sagte der Prophet : Kannst du dann zwei aufeinanderfolgende Monate fasten? Er sagte: Nein. Er sagte: Kannst du dann 60 Bedürftige speisen?..."
Da aber der Fragesteller ursprünglich wegen der Reise sein Fasten brach, braucht er bei seiner Heimkehr nicht den Rest des Tages fasten, wie es die Rechtsgelehrten festhalten. Darauf aufbauend steht es ihm frei, mit seiner Frau den Geschlechtsverkehr auszuüben, solange sie diesen Tag nicht fastete. Fastete sie aber und gab sich ihm trotzdem aus freien Willen hin, sollte sie dafür Sühne leisten. Zwang er sie dazu, braucht sie nichts zu sühnen, er muss dann die Sühne an ihrer statt leisten.
Allâh weiß es am besten.