Es ist erlaubt, das obligatorische Fasten zu brechen, solange es dafür einen triftigen Entschuldigungsgrund gibt. Fatwâ-Nummer: 139194
- Fatwâ-Datum:12-8-2010
- Bewertung:
Es ist jedem bekannt, dass das Brechen des obligatorischen Fastens verboten ist. Darf derjenige, der einen obligatorischen Fastentag nachholt, seine Absicht derart ändern, dass sein momentanes Fasten zu einem freiwilligen Fasten wird, das er dann aus bestimmten Gründen brechen kann?
Alles Lob gebührt Allâh dem Herrn aller Welten und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auch seiner Familie und seinen Gefährten sein.
Und nun zur Frage:
Der Islâm erlaubt generell keine Umgehung der islâmischen Regeln und droht denjenigen, die die islâmischen Regeln zu hintergehen versuchen mit den strengsten Strafen. Über den jüdischen Stamm, der durch eine List versuchte, am Sabbat den Fischfang zu erlauben, sagt Allâh: "Und gewiss habt ihr diejenigen unter euch gekannt, die das Sabbat-Gebot brachen. Da sprachen Wir zu ihnen: Werdet ausgestoßene Affen." (Sûra 2:65)
Die Frage handelt von nichts anderem als dem Brechen des obligatorischen Fastens. Die Rechtsgelehrten sind aber einstimmig der Meinung, dass es jemandem, der eine Ibâda begonnen hat, ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erlaubt ist, diese abzubrechen, da Allâh sagt: "O ihr, die ihr glaubt, gehorcht Allâh und gehorcht dem Gesandten und vereitelt nicht eure Werke!" (Sûra 47:33)
Sollte dieser Entschuldigungsgrund, auf Grund dessen der Fastende sein obligatorisches Fasten in freiwilliges Fasten umwandeln will, triftig und islamisch zu rechtfertigen sein, darf der Fragesteller ohne Bedenken sein Fasten brechen, ohne eine derartige List anwenden zu müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann darf er auch nicht die Absicht ändern, um das freiwillige Fasten zu brechen.
Allâh weiß es am besten.