Wenn eine Frau das Fasten der neun ersten Tagen des Monats Dhû Al-Hiddscha beabsichtigt und es aufgrund ihrer Regel nicht einzuhalten vermag
Fatwâ-Nummer: 139204

  • Fatwâ-Datum:12-8-2010
  • Bewertung:

Frage

Ich beabsichtige die ersten neun Tage von Dhû Al-Hiddscha zu fasten. Am zehnten Tag möchte ich außerdem ein Opfertier schlachten. Wie soll meine Absicht dann sein? Und falls ich während dieser neun Tage von meiner Regel überrascht werde, geht der Lohn dann verloren?

Antwort

Alles Lob gebührt Allâh dem Herrn aller Welten und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten sein!

 

Und nun zur Frage:

 

Möge Allâh dir dabei helfen, deine Absicht zu verwirklichen und dich dafür reichlich belohnen! Was das Wesen der Absicht betrifft, so ist es rein und nur vom Herzen abhängig. Ferner ist es nicht erwünscht, dies mit der Zunge zum Ausdruck zu bringen, denn die Absicht im Herzen genügt.

 

Es ist einem Opfernden empfohlen, sein Haar, sowie seine Nägel nicht zu schneiden, bis er sein Opfertier schlachtet. Was deine Frage betrifft, ob du den Lohn des Fastens dieser Tage verlierst, so lässt Allâh die guten Taten eines Menschen nicht verloren gehen.

 

Er wird dir deine gute Absicht und dein rechtschaffenes Vorhaben vergelten. In diesem Sinne sagt der Prophet : "Wer eine gute Tat beabsichtigt, und diese nicht ausführt, dem schreibt Allâh ein vollkommene gute Tat an."  Überliefert von Al-Buchârî und Muslim.

 

Allâh weiß es am besten.

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