Das Ansparen des Geldes für Leichentücher hebt nicht die Pflicht der Speisung eines Armen auf Fatwâ-Nummer: 139298
- Fatwâ-Datum:15-8-2010
- Bewertung:
Meine Schwiegermutter ist sehr krank (die Heilung der Krankheit wird nicht erwartet) und ihre Familie bezahlt für sie nicht den Ersatz für die nicht gefasteten Tage im Ramadân. Jedoch besitzt sie etwas Geld, das meine Frau für sie ansparte, um die Kosten der Leichentücher und der Beerdigung zu decken. Darf ich für sie einen Teil ihrer Sühne übernehmen?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Wir haben bereits in der Fatwâ Nr. 6673 erwähnt, dass der Kranke, von dessen Heilung nicht ausgegangen werden kann, für jeden Tag im Ramadân einen Armen zu speisen hat. Deshalb muss deine Schwiegermutter für jeden Tag einen Armen speisen, denn Allâh sagt:
"Und denjenigen, die es nur unter größten Schwierigkeiten zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt." (Sûra 2:184)
Dies gilt, wenn sie genügend Geld besitzt, da Allâh keiner Seele mehr auferlegt, als diese zu tragen vermag. Der Gelehrte Ibn Qudâma sagte im Werk „Al-Mughnî“, dass sie nichts zu entrichten hat, falls sie finanziell dazu nicht in der Lage ist. Falls sie jedoch bei euch etwas angespartes Geld besitzt und dieses Geld nicht für die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird, muss von diesem Geld für jeden Tag ein Armer gespeist werden. Man muss einen „Mudd“ geben, das entspricht ca. 750 Gramm Essen.
Sie muss das angesparte Geld für die Speisung benutzen, und daran ändert auch nichts die Absicht, das Geld für die Beerdigung und Leichentücher nach ihrem Tod zu verwenden. Ihr Erben haben im Todesfall die Beerdigung zu zahlen (falls sie kein Geld besitzt). Es ist euch nicht erlaubt, für sie ohne ihre Einwilligung die Sühne zu entrichten. Sie muss euch deshalb ausdrücklich mit der Speisung der Armen beauftragt haben, also mit der Sühneleistung.
Und Allah weiß es am besten.