Wer stellvertretend für einen anderen den Hadsch vollzieht, darf irgendeine Art des Hadsch beabsichtigen
Fatwâ-Nummer: 13949

  • Fatwâ-Datum:31-7-2017
  • Bewertung:

Frage

Falls man den Hadsch stellvertretend für eine andere Person vollzieht, soll man Qirân (also Hadsch und Umra zusammen mit einem einzigen Ihrâm), Ifrâd (also nur den Hadsch und keine Umra) oder Tamattu (also erst Umra mit einem separaten Ihram und dann den Hadsch mit eigenem Ihram) wählen?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Falls man den Hadsch stellvertretend für eine andere Person vollzieht, dann ist es einwandfrei, irgendeine der erwähnten Arten des Hadsch zu wählen, falls derjenige, der ihn mit dem Hadsch beauftragt, ihm keine bestimmte Art des Hadsch anbefohlen hat; sonst soll er das Vereinbarte einhalten.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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