Lediglich eine von zwei Formen der künstlichen Befruchtung gilt als harâm Fatwâ-Nummer: 1458
- Fatwâ-Datum:10-10-2021
- Bewertung:
Inwieweit sind künstliche Befruchtungen islâmisch legitim? Bitte informieren Sie uns!
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die zeitgenössischen muslimischen Rechtsgelehrten erörterten dieses Thema in zahlreichen Rechtskonferenzen. An diesen Rechtskonferenzen beteiligten sich neben den Gelehrten auch Fachärzte. Zusammengefasst wurde Folgendes dabei beschlossen:
Die künstliche Befruchtung erfolgt durch sieben verschiedene Methoden. Mit Ausnahme zweier Methoden sind diese Methoden im islâmischen Recht harâm. Dem Muslim ist es nicht erlaubt, diese Methoden anzuwenden, da dabei die Abstammungslinien vermischt werden. Die folgenden zwei Methoden sind jedoch erlaubt:
1. Dabei werden das Sperma des Ehemannes und die Eizelle seiner Ehefrau verwendet, die künstliche Befruchtung erfolgt außerhalb, und hierauf wird der Embryo in die Gebärmutter der Ehefrau implantiert.
2. Der Samen des Ehemannes wird an den geeigneten Ort innerhalb der Vagina seiner Ehefrau gespritzt oder intern in die Gebärmutter inseminiert.
Der Rat für islâmische Rechtsangelegenheiten war der Meinung, dass es unbedenklich sei, diese beiden Methoden im Bedarfsfall anzuwenden. Dabei wurde jedoch bekräftigt, dass es notwendig ist, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Um mehr über dieses Thema zu erfahren, raten wir, den speziellen Beschluss des Rats für islâmische Rechtsangelegenheiten zu diesem Thema zu lesen, der im Buch Al-Iqtisâd Al-Islâmî von Dr. Alî As-Sâlûs – Dozent für islâmische Rechtswissenschaft und Methodologie in der Fakultät für Scharia an der Universität Katar - zu finden ist.
Und Allâh weiß es am besten!