Rechtsnorm für denjenigen, der aus Unwissen seine Ihrâm-Kleidung ablegte, ohne sich die Haare zu kürzen oder zu rasieren Fatwâ-Nummer: 14924
- Fatwâ-Datum:1-8-2017
- Bewertung:
Ich habe die rituellen Handlungen der Umra vollzogen, aber beim Austritt aus dem Ihrâm-Zustand habe ich mir nur die Fingernägel geschnitten, jedoch die Haare nicht gekürzt. Das geschah bei meiner ersten und zweiten Umra, und bei der dritten Umra habe ich mir beim Austritt aus dem Ihrâm-Zustand die Haare gekürzt. Wie lautet die Rechtsnorm für die beiden ersten Umras?
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Mehrheit der Gelehrten ist der Meinung, dass das Rasieren oder das Kürzen der Haare zu den rituellen Handlungen der Umra gehört, und nach der zu bevorzugenden Meinung ist es eine Pflicht. Daher bist du immer noch nicht aus dem Ihrâm-Zustand deiner ersten Umra ausgetreten, du sollst deswegen die genähte Kleidung ablegen und die Verbote des Ihram-Zustandes vermeiden, bis du dir die Haare rasierst oder kürzt, auch wenn du dies in deinem Heimatland machst. Wenn du dies machst, bist du aus dem Ihrâm-Zustand der ersten Umra ausgetreten, und es trifft dich keine Sünde wegen der begangenen Verbote des Ihrâm-Zustandes während dieser Zeit, da du diese aus Unwissen begangen hast; und nach Scheich Al-Islâm ibn Taimiya wird der Unwissende für alle Verletzungen der Verbote des Ihrâm-Zustandes entschuldigt.
Die zweite und die dritte Umra sind gar nicht zu zählen, denn außer Abû Hanîfa sind die anderen drei Imâme der Meinung, falls man eine Umra beginnt und dann eine zweite beginnt, bevor man die erste zu Ende geführt hat, dann ist nur die erste für ihn verbindlich, und wegen der zweiten braucht er weder ein Opfertier zu schlachten noch sie nachzuholen noch irgendetwas zu tun.
Und Allâh weiß es am besten!